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AKTE 307 / RUBRIK C · GESUNDHEIT & PFLEGE / 5 MIN. LESEZEIT REDAKTION NO PLANET BE SUMMIT / STAND / 5 MIN. LESEZEIT

Ab einer bestimmten Grenze müssen Versicherte keine Zuzahlungen mehr leisten

Mehr als 2 % des Haushaltsbruttoeinkommens müssen gesetzlich Versicherte nicht zuzahlen, schwerwiegend chronisch Kranke höchstens 1 %. Ab 2027 steigen die Zuzahlungen, die Grenze bleibt.

Ein Rentner sammelt am Esstisch Apothekenquittungen in einem Umschlag, daneben stehen Medikamentenpackungen.
TAFEL 1 / SYMBOLFOTO, KEINE IDENTIFIZIERTE PERSON

Fünf Euro hier in der Apotheke, zehn Euro dort, dazu ein paar Tage Krankenhaus und eine Serie Krankengymnastik: Wer regelmäßig Medikamente braucht, zahlt über das Jahr schnell mehrere hundert Euro aus eigener Tasche. Ab einer bestimmten Summe ist damit Schluss, allerdings nur für diejenigen, die nachrechnen und einen Antrag stellen.

Die gesetzliche Krankenversicherung begrenzt die jährlichen Zuzahlungen auf einen festen Anteil des Haushaltseinkommens. Diese Belastungsgrenze bleibt auch 2027 bestehen, obwohl die Zuzahlungen selbst dann deutlich steigen. Umso wichtiger ist es zu wissen, wie sie berechnet wird.

Was Versicherte 2026 zuzahlen

Für Arznei- und Verbandmittel gilt nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums: 10 % des Abgabepreises, mindestens 5 €, höchstens 10 €, aber nie mehr als die Kosten des Mittels selbst. Ein Medikament für 75 € kostet also 7,50 € Zuzahlung, eines für 400 € nur 10 €. Bei Heilmitteln wie Physiotherapie und bei häuslicher Krankenpflege sind es 10 % der Kosten plus 10 € je Verordnung.

Für einen Krankenhausaufenthalt zahlen Erwachsene 10 € pro Kalendertag, nach § 39 SGB V höchstens für 28 Tage im Kalenderjahr. Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sind von den meisten Zuzahlungen befreit. Keine Zuzahlung fällt außerdem für Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen der Kasse und für empfohlene Schutzimpfungen an.

Die Belastungsgrenze von 2 %

Nach § 62 SGB V müssen Versicherte in einem Kalenderjahr nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze leisten. Sie beträgt 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Gemeint ist das Bruttoeinkommen des gesamten Haushalts: Die Einnahmen und die Zuzahlungen von Ehe- oder Lebenspartnern und berücksichtigungsfähigen Kindern im gemeinsamen Haushalt werden zusammengerechnet. Bei Rentnern zählen in der Regel die Bruttorenten einschließlich Betriebsrenten und weitere regelmäßige Einnahmen; was genau angesetzt wird, prüft die Kasse.

Für Haushalte, die Grundsicherungsgeld (bis Juni 2026 Bürgergeld), Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter beziehen, gilt eine feste Berechnung. Hier zählt nur der Regelbedarf der Stufe 1. Nach Angaben der Verbraucherzentrale ergibt das für 2026 eine Belastungsgrenze von 135,12 € im Jahr, bei chronischer Erkrankung 67,56 €.

1 % für schwerwiegend chronisch Kranke

Für Versicherte, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, halbiert sich die Grenze auf 1 %. Als schwerwiegend chronisch krank gilt nach der Definition des Gemeinsamen Bundesausschusses, wer mindestens ein Jahr lang wenigstens einmal pro Quartal wegen derselben Krankheit ärztlich behandelt wurde und zusätzlich eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  • Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 3, 4 oder 5,
  • ein Grad der Behinderung oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60,
  • eine kontinuierliche medizinische Versorgung, ohne die eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten ist.

Nachgewiesen wird das mit einer ärztlichen Bescheinigung, die die Dauerbehandlung bestätigt; Bescheide über Pflegegrad oder Behinderung werden in Kopie beigelegt. Die Kasse kann die Voraussetzungen regelmäßig überprüfen lassen. Für Versicherte, die nach dem 1. April 1972 geboren sind, können nach dem Gesetz zusätzliche Anforderungen an die vorherige Teilnahme an Gesundheitsuntersuchungen gelten; die Kasse gibt dazu Auskunft. Wie ein Pflegegrad festgestellt wird, beschreibt unser Beitrag zu Pflegegrad und Pflegegeld.

Freibeträge für Ehepartner und Kinder

Damit größere Haushalte nicht benachteiligt werden, werden vom Familienbruttoeinkommen Freibeträge abgezogen. Für 2026 sind das nach Angaben der Verbraucherzentrale:

  • 7.119 € für den Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner, das entspricht 15 % der jährlichen Bezugsgröße in der Sozialversicherung,
  • 9.756 € für jedes berücksichtigungsfähige Kind, entsprechend den steuerlichen Kinderfreibeträgen.

Unverheiratete Paare werden getrennt betrachtet: Jeder Partner hat dann seine eigene Belastungsgrenze auf Basis des eigenen Einkommens.

Rechenbeispiel für ein Rentnerpaar

Ein verheiratetes Paar im Ruhestand lebt von zwei gesetzlichen Renten und einer kleinen Betriebsrente. Alle Beträge sind brutto, also vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

RECHENBEISPIEL / VERHEIRATETES RENTNERPAAR, JAHRESWERTE 2026 / VEREINFACHT
PostenBetrag pro Jahr
Gesetzliche Rente Ehemann, 1.500 € brutto im Monat18.000,00 €
Gesetzliche Rente Ehefrau, 900 € brutto im Monat10.800,00 €
Betriebsrente Ehemann, 200 € brutto im Monat2.400,00 €
Freibetrag für die Ehepartnerin−7.119,00 €
Maßgebliche Bruttoeinnahmen24.081,00 €
Belastungsgrenze 2 %481,62 €
Zum Vergleich: Belastungsgrenze 1 %240,81 €
VEREINFACHTES BEISPIEL / KEINE INDIVIDUELLE BERECHNUNG. MASSGEBLICH IST DIE BERECHNUNG DER KRANKENKASSE.

Angenommen, das Paar zahlt im Jahr zusammen 300 € für Medikamente, 70 € für sieben Krankenhaustage und 80 € für zwei Physiotherapie-Verordnungen, insgesamt 450 €. Damit liegt es knapp unter der 2-%-Grenze und erhält nichts zurück. Erfüllt einer der beiden die Voraussetzungen für die 1-%-Grenze, sähe die Rechnung anders aus: Die Grenze läge dann deutlich niedriger, und Zuzahlungen oberhalb davon würden erstattet. Wie die niedrigere Grenze im gemeinsamen Haushalt im Einzelfall angewendet wird, ermittelt die Krankenkasse.

So läuft die Befreiung bei der Kasse

Die Befreiung kommt nicht automatisch. Versicherte sammeln über das Jahr die Quittungen, auf denen Name, Art der Leistung, Betrag, Datum und abgebende Stelle stehen. Apotheken bieten oft eine Jahresaufstellung an. Ist die Grenze erreicht, stellt man bei der Krankenkasse einen Antrag und legt die Belege sowie Nachweise über die Einnahmen bei, etwa Rentenbescheide. Die Kasse stellt dann eine Bescheinigung aus, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr anfallen, und erstattet zu viel Gezahltes. Die Befreiung gilt jeweils nur für ein Kalenderjahr.

Wer absehbar jedes Jahr über die Grenze kommt, kann nach Angaben der Verbraucherzentrale den voraussichtlichen Höchstbetrag für das Folgejahr vorab an die Kasse überweisen und erhält die Befreiung dann gleich zu Jahresbeginn. Der Haken: Liegen die tatsächlichen Zuzahlungen später darunter, wird die Differenz nicht erstattet.

Höhere Zuzahlungen ab 2027

Der Bundestag hat am 10. Juli 2026 das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen, der Bundesrat hat es anschließend gebilligt. Danach steigen die Zuzahlungen zum 1. Januar 2027 einmalig um die Hälfte. Bei Arzneimitteln gelten dann mindestens 7,50 € und höchstens 15 € statt 5 € und 10 €. Eine zunächst geplante jährliche Dynamisierung wurde in den Beratungen gestrichen. Die Belastungsgrenzen von 2 % und 1 % bleiben nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums unverändert. Für viele Haushalte bedeutet das: Die Grenze wird 2027 früher im Jahr erreicht, und das Quittungssammeln wird wichtiger.

Wen es betrifft und was man prüfen kann

Die Regeln gelten für alle gesetzlich Versicherten ab 18 Jahren. Besonders profitieren Haushalte mit niedrigem Einkommen und regelmäßigem Medikamentenbedarf, also häufig Rentnerinnen und Rentner.

VIER PUNKTE ZUM PRÜFEN
  1. Die eigene Belastungsgrenze grob ausrechnen: Bruttoeinnahmen minus Freibeträge, davon 2 % oder 1 %.
  2. Alle Zuzahlungsbelege des Haushalts sammeln, auch für Krankenhaus und Heilmittel.
  3. Bei Dauerbehandlung prüfen, ob die Voraussetzungen für die 1-%-Grenze erfüllt sind, und die Bescheinigung beim Arzt anfordern.
  4. Für 2027 überlegen, ob eine Vorauszahlung sinnvoll ist, wenn die Grenze sicher überschritten wird.

Gesundheitskosten hängen auch an der Wahl der Krankenkasse: Wie der Zusatzbeitrag den monatlichen Beitrag verändert, steht in unserem Beitrag zum Zusatzbeitrag und Kassenwechsel.

Unterm Strich

Niemand muss mehr als 2 % seines Haushaltsbruttoeinkommens für Zuzahlungen aufwenden, schwerwiegend chronisch Kranke nicht mehr als 1 %. Weil die Zuzahlungen 2027 steigen, die Grenzen aber gleich bleiben, lohnt es sich, Belege konsequent aufzubewahren und die Befreiung rechtzeitig zu beantragen.

QUELLEN ZU DIESER AKTE
  1. Gesetze im Internet: § 62 SGB V, Belastungsgrenze
  2. Bundesgesundheitsministerium: Zuzahlung
  3. Verbraucherzentrale: Zuzahlungen, die Regeln für eine Befreiung bei der Krankenkasse
  4. Deutscher Bundestag: Bundestag verabschiedet GKV-Finanzreform
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DIE FREITAGSAKTE / WÖCHENTLICH / KOSTENLOS

Die Freitagsakte. Eine Regel oder eine Zahl aus dem Haushaltsgeld, auf einer Seite erklärt.

Jeden Freitag ein Freibetrag, eine Frist, ein Beitragssatz oder eine Grenze, die sich zu prüfen lohnt: von Steuern und Rente bis zu Krankenkasse, Pflege und Wohnen. Kostenlos und jederzeit abbestellbar.

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