Das Wohngeld bleibt 2026 unverändert, für 2027 plant der Bund Einschnitte
Seit der Anpassung zum 1. Januar 2025 gelten beim Wohngeld unveränderte Werte. Für 2027 will die Bundesregierung die reguläre Erhöhung aussetzen und die Heizkostenkomponente halbieren; das Gesetz ist noch nicht beschlossen.

Eine Rentnerin bekommt 1.300 € Bruttorente und zahlt für ihre Zweizimmerwohnung 560 € kalt plus Nebenkosten. Zum Leben bleibt wenig, zum Amt möchte sie trotzdem nicht. Dabei ist Wohngeld keine Fürsorge, sondern ein Zuschuss mit Rechtsanspruch, und nach Angaben des Bundesbauministeriums leben in rund der Hälfte der Wohngeld-Haushalte Rentnerinnen und Rentner.
Für 2026 gelten beim Wohngeld unveränderte Regeln. Für 2027 liegt dagegen ein Gesetzentwurf im Bundestag, der Kürzungen vorsieht. Wie das Wohngeld berechnet wird, wer es bekommen kann und was bisher feststeht, erklärt dieser Überblick.
Mietzuschuss und Lastenzuschuss
Wohngeld gibt es in zwei Formen. Mieterinnen und Mieter erhalten einen Mietzuschuss. Wer im eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung lebt, kann einen Lastenzuschuss beantragen. Zur Belastung zählen dann Zinsen und Tilgung für Kredite, mit denen das Objekt gekauft, gebaut oder modernisiert wurde, die Grundsteuer, Verwaltungskosten sowie pauschal 36 € je Quadratmeter und Jahr für Instandhaltung und Betriebskosten. Gefördert werden selbst genutzte Objekte mit höchstens zwei Wohnungen. Was sich bei der Grundsteuer seit 2025 geändert hat, beschreibt unser Beitrag zum neuen Grundsteuerbescheid.
Was 2025 und 2026 gilt
Mit der Reform „Wohngeld-Plus“ wurde das Wohngeld zum 1. Januar 2023 deutlich ausgeweitet. Seitdem gibt es zwei feste Zuschläge: eine Heizkostenkomponente und eine Klimakomponente. Für einen Ein-Personen-Haushalt werden laut § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) monatlich 110,40 € zur Entlastung bei den Heizkosten und 19,20 € als Klimakomponente berücksichtigt, für zwei Personen 142,60 € und 24,80 €.
Nach dem Gesetz wird das Wohngeld alle zwei Jahre an die Entwicklung von Mieten und Preisen angepasst. Die letzte Anpassung trat am 1. Januar 2025 in Kraft; das Wohngeld stieg dadurch nach Angaben des Ministeriums um durchschnittlich rund 15 Prozent. Für 2026 war keine Anpassung vorgesehen, die Beträge von 2025 gelten weiter.
Was für 2027 geplant ist
Turnusgemäß wäre die nächste Anpassung zum 1. Januar 2027 fällig gewesen. Die Bundesregierung will sie jedoch aussetzen. Das Kabinett hat am 6. Juli 2026 den Entwurf eines „Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes“ beschlossen. Er sieht nach Angaben des Bundestags vor:
- eine einmalige Aussetzung der regulären Fortschreibung,
- die Halbierung der Heizkostenkomponente,
- eine geänderte Wohngeldformel,
- beim Einkommen nur noch pauschale Werbungskosten statt höherer tatsächlicher Kosten.
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 25. September 2026 vor allem die Aussetzung und die Kürzung bei den Heizkosten kritisiert. Der Bundestag hat den Entwurf (Drucksache 21/8284) am 8. Oktober 2026 in erster Lesung beraten und an den federführenden Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen überwiesen. Stand 29. Oktober 2026 ist das Gesetz nicht verabschiedet; Einzelheiten können sich noch ändern. Bereits erteilte Bescheide sollen nach Angaben der Bundesregierung bis zu ihrem Ablauf gültig bleiben.
Miete, Mietenstufe, Haushalt
Ob und wie viel Wohngeld gezahlt wird, hängt von drei Größen ab: der Zahl der Haushaltsmitglieder, der Miete oder Belastung und dem Gesamteinkommen. Bei Mietern zählt die Bruttokaltmiete, also Nettokaltmiete plus kalte Nebenkosten. Heizung, Warmwasser, Strom und Garage bleiben außen vor.
Berücksichtigt wird die Miete allerdings nur bis zu einem Höchstbetrag. Dieser richtet sich nach der Mietenstufe des Wohnorts, von I (niedriges Mietniveau) bis VII (sehr hohes Mietniveau). Gemeinden ab 10.000 Einwohnern erhalten eine eigene Stufe, kleinere werden auf Kreisebene zusammengefasst. Die Heizkosten- und die Klimakomponente kommen zu diesem Höchstbetrag hinzu.
Wie das Einkommen zählt
Ausgangspunkt ist das Bruttoeinkommen aller Haushaltsmitglieder. Bei Renten zählt auch der steuerfreie Teil. Davon gehen Werbungskosten ab, mindestens die Pauschale: bei Renten 102 € im Jahr, bei Löhnen 1.230 €. Anschließend wird nach § 16 WoGG pauschal je 10 Prozent abgezogen, wenn Steuern vom Einkommen, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung oder zur Rentenversicherung anfallen. Zahlt jemand alle drei, sind es 30 Prozent. Kindergeld zählt nicht als Einkommen.
| Position | Rentnerin | Angestellte |
|---|---|---|
| Bruttorente bzw. Bruttolohn | 1.300,00 € | 2.000,00 € |
| Werbungskostenpauschale (Monatsanteil) | −8,50 € | −102,50 € |
| Pauschalabzug (10 % bzw. 30 %) | −129,15 € | −569,25 € |
| Anrechenbares Einkommen | 1.162,35 € | 1.328,25 € |
Freibeträge, etwa bei Schwerbehinderung, können das Einkommen weiter senken. Aus dem so ermittelten Einkommen, der berücksichtigten Miete und der Haushaltsgröße errechnet die Behörde mit einer gesetzlichen Formel das Wohngeld. Feste Einkommensgrenzen, die für alle gelten, gibt es deshalb nicht. Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, wird nach denselben Regeln geprüft.
Wohngeld oder Grundsicherung
Wohngeld und Leistungen, die bereits die Wohnkosten übernehmen, schließen sich aus. Wer Grundsicherungsgeld nach dem SGB II erhält, das zum 1. Juli 2026 das Bürgergeld abgelöst hat, oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, bekommt in der Regel kein Wohngeld (§ 7 WoGG). Umgekehrt gilt: Lässt sich die Bedürftigkeit mit Wohngeld vermeiden, hat das Wohngeld in der Regel Vorrang. Bei knappen Einkommen kann es sinnvoll sein, beide Wege durchrechnen zu lassen, denn je nach Einkommen, Vermögen und Wohnkosten fällt im Einzelfall mal die eine, mal die andere Leistung günstiger aus.
Rechner, Antrag, Bewilligung
Eine erste Einschätzung liefert der Wohngeld-Plus-Rechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen. Er fragt Postleitzahl, Haushaltsgröße, Bruttokaltmiete oder Belastung sowie die Einkommen und Abzüge jedes Haushaltsmitglieds ab. Das Ergebnis ist unverbindlich und bildet die Rechtslage seit 1. Januar 2025 ab; für die geplante Neuregelung will das Ministerium einen angepassten Rechner bereitstellen.
Der Antrag ist kostenlos und geht an die Wohngeldbehörde der Stadt, Gemeinde oder Kreisverwaltung, in vielen Ländern auch online. Bewilligt wird in der Regel für zwölf Monate, bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen bis zu 24 Monate. Das Ministerium empfiehlt, den Weiterleistungsantrag etwa zwei Monate vor Ablauf zu stellen. Steigt das Einkommen während des Bewilligungszeitraums nicht nur vorübergehend um mehr als 15 Prozent, muss das gemeldet werden. Ob eine Rentenanpassung diese Schwelle erreicht, zeigt der Vergleich mit dem Einkommen im Wohngeldbescheid.
Wen es betrifft und was man prüfen kann
- Welche Mietenstufe gilt am Wohnort, und wie hoch ist die Bruttokaltmiete ohne Heizkosten?
- Welche der drei Pauschalabzüge von je 10 Prozent stehen jedem Haushaltsmitglied zu?
- Bezieht jemand im Haushalt Grundsicherungsgeld oder Grundsicherung im Alter? Dann ist Wohngeld meist ausgeschlossen.
- Wann endet der laufende Bewilligungszeitraum, und ist der Folgeantrag rechtzeitig vorbereitet?
Kurz zusammengefasst
2026 gelten beim Wohngeld die Werte, die seit Januar 2025 in Kraft sind. Für 2027 plant die Bundesregierung, die übliche Erhöhung auszusetzen und die Heizkostenkomponente zu halbieren; das Gesetz ist Ende Oktober 2026 noch nicht beschlossen. Ob ein Anspruch besteht, hängt von Miete, Mietenstufe, Haushaltsgröße und Einkommen ab und lässt sich mit dem offiziellen Rechner grob abschätzen.
No Planet Be Summit ist ein privates, gesponsertes Informationsangebot der FinanceAdvice OÜ. Die Website ist weder die Deutsche Rentenversicherung noch ein Finanzamt oder eine Krankenkasse, ist mit keiner dieser Stellen und mit keiner anderen Behörde verbunden und handelt nicht in ihrem Auftrag. Diese Akte enthält allgemeine Informationen und ersetzt keine Beratung in Finanz-, Steuer- oder Rechtsfragen. Jede Zahl ist entweder der genannten amtlichen Quelle entnommen oder als vereinfachtes Beispiel gekennzeichnet; keine davon ist eine Zusage, ein Bescheid oder ein Anspruch für einzelne Leserinnen und Leser. Regeln und Beträge ändern sich und hängen von den persönlichen Umständen ab. Diese Website nimmt keine Anträge entgegen und erhebt keine Gebühren. Geben Sie Ihre Steuer-ID, Ihre Rentenversicherungsnummer, Ihre Bankverbindung oder Zugangsdaten zu ELSTER oder BundID niemals auf einer Website preis, nur weil ein Artikel dazu auffordert. Verbindliche Auskünfte zum eigenen Fall geben die Deutsche Rentenversicherung, das zuständige Finanzamt, die eigene Kranken- oder Pflegekasse oder eine Steuerberaterin bzw. ein Steuerberater. Stand der Informationen: 29. Oktober 2026.
Die Freitagsakte. Eine Regel oder eine Zahl aus dem Haushaltsgeld, auf einer Seite erklärt.
Jeden Freitag ein Freibetrag, eine Frist, ein Beitragssatz oder eine Grenze, die sich zu prüfen lohnt: von Steuern und Rente bis zu Krankenkasse, Pflege und Wohnen. Kostenlos und jederzeit abbestellbar.