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AKTE 301 / RUBRIK A · RENTE & VORSORGE / 6 MIN. LESEZEIT REDAKTION NO PLANET BE SUMMIT / STAND / 6 MIN. LESEZEIT

Wenn die Arbeitskraft schwindet, greift eine oft unterschätzte Rente

Die Erwerbsminderungsrente setzt drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren voraus. Bei einem Rentenbeginn 2026 wird sie so berechnet, als hätte man bis 66 Jahre und 3 Monate weitergearbeitet.

Ein Mann um die 55 sitzt mit Rückenstütze am Küchentisch und sortiert ärztliche Unterlagen, seine Frau schaut ihm über die Schulter.
TAFEL 1 / SYMBOLFOTO, KEINE IDENTIFIZIERTE PERSON

Nach dem Bandscheibenvorfall kam die Reha, danach der Versuch, wieder voll einzusteigen, und irgendwann die ehrliche Erkenntnis: Acht Stunden am Tag gehen nicht mehr. Für viele Beschäftigte zwischen 45 und 60 ist das der Moment, in dem zum ersten Mal das Wort Erwerbsminderungsrente fällt. Wie viel sie wert ist, hängt an Regeln, die selten jemand kennt, bevor er sie braucht.

Die Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung soll das Einkommen ersetzen, wenn Krankheit oder Behinderung die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränken. Sie ist keine Leistung für kurze Krankheitsphasen, sondern für Fälle, in denen nach ärztlicher Einschätzung auf absehbare Zeit keine Besserung zu erwarten ist. Einen Überblick über die übrigen Neuerungen des Jahres bietet unser Beitrag zu den Rentenänderungen, die viele übersehen.

Die versicherungsrechtliche Hürde

Bevor die Gesundheit überhaupt geprüft wird, muss die Versicherungsbiografie passen. Nach § 43 SGB VI gelten zwei Bedingungen. Erstens muss die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt sein, also mindestens fünf Jahre mit Beitrags- oder Ersatzzeiten. Zweitens braucht es drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung.

Gerade die zweite Regel wird oft unterschätzt. Wer jahrelang selbstständig ohne Rentenversicherungspflicht gearbeitet oder sich aus dem Berufsleben zurückgezogen hat, kann sie verfehlen. Das Gesetz kennt aber Ausnahmen. Der Fünfjahreszeitraum verlängert sich unter anderem um Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem 17. Geburtstag (bis zu sieben Jahre). Tritt die Erwerbsminderung durch ein Ereignis ein, das die Wartezeit vorzeitig erfüllt, etwa einen Arbeitsunfall, entfällt die Dreijahresregel ganz. Und wer schon vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert war und es seitdem ununterbrochen ist, kann nach 20 Jahren Wartezeit eine volle Rente erhalten.

Volle oder teilweise Rente: die Stundengrenze

Entscheidend ist nicht der zuletzt ausgeübte Beruf, sondern die Frage, wie viele Stunden täglich man auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch irgendeine Tätigkeit ausüben kann. Die Rentenversicherung unterscheidet zwei Stufen:

  • Volle Erwerbsminderung: Das Leistungsvermögen liegt unter drei Stunden täglich.
  • Teilweise Erwerbsminderung: Es liegt bei drei bis unter sechs Stunden täglich. Die Rente beträgt dann die Hälfte der vollen Rente.

Wer noch sechs Stunden oder mehr arbeiten kann, gilt nicht als erwerbsgemindert, auch wenn der bisherige Beruf nicht mehr möglich ist. Einen besonderen Berufsschutz gibt es nur noch für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind.

Die Arbeitsmarktrente

Eine Besonderheit betrifft Menschen mit einem Restleistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung können sie unter Umständen die volle Rente erhalten, wenn sie arbeitslos sind, weil für sie kein passender Teilzeitarbeitsplatz vorhanden ist. Diese sogenannte Arbeitsmarktrente hängt also nicht allein vom Gesundheitszustand ab, sondern auch von der Lage am Arbeitsmarkt. Sie wird deshalb immer nur befristet gezahlt. Wer einen Teilzeitjob mit entsprechendem Umfang findet, fällt in der Regel auf die halbe Rente zurück.

Zurechnungszeit bis 66 Jahre und 3 Monate

Würde die Rente nur aus den bis zur Erkrankung gezahlten Beiträgen berechnet, fiele sie bei jüngeren Versicherten sehr niedrig aus. Deshalb rechnet die Rentenversicherung eine sogenannte Zurechnungszeit hinzu: Sie behandelt die Betroffenen so, als hätten sie bis zu einem bestimmten Alter mit ihrem bisherigen Durchschnittsverdienst weitergearbeitet.

Dieses Alter steigt schrittweise. Laut § 253a SGB VI endet die Zurechnungszeit bei einem Rentenbeginn im Jahr 2026 mit 66 Jahren und 3 Monaten, bei einem Beginn 2025 waren es 66 Jahre und 2 Monate. Für 2027 sind 66 Jahre und 4 Monate festgelegt. Maßgeblich ist der im Bescheid festgesetzte Rentenbeginn, nicht der Tag des Antrags.

Abschläge von höchstens 10,8 %

Die Zurechnungszeit hebt die Rente an, ein Abschlag senkt sie wieder. Nach § 77 SGB VI mindert sich der Zugangsfaktor um 0,3 % für jeden Monat, den die Rente vor dem Ende des Monats beginnt, in dem man 65 wird. Beginnt sie vor dem 62. Geburtstag, wird so gerechnet, als begänne sie mit 62. Mehr als 36 Monate können also nicht angesetzt werden. Daraus ergibt sich der Höchstabschlag von 10,8 %, und er trifft die meisten Erwerbsminderungsrentner, weil sie in der Regel deutlich vor 62 erkranken.

RECHENBEISPIEL / ABSCHLAG NACH ALTER BEI RENTENBEGINN / VEREINFACHT
Alter bei RentenbeginnMonate vor 65AbschlagRente brutto vorherRente brutto nachher
52 Jahre36 (gedeckelt)−10,8 %1.200 €1.070,40 €
63 Jahre24−7,2 %1.200 €1.113,60 €
64 Jahre und 6 Monate6−1,8 %1.200 €1.178,40 €
VEREINFACHTES BEISPIEL MIT RUNDEN ANNAHMEN / KEINE INDIVIDUELLE BERECHNUNG. VON DER BRUTTORENTE GEHEN NOCH KRANKEN- UND PFLEGEVERSICHERUNGSBEITRÄGE AB.

Der Abschlag bleibt auch nach dem Wechsel in die Altersrente bestehen, weil diese in der Regel auf den Entgeltpunkten der Erwerbsminderungsrente aufbaut. Wer seine künftige Altersrente einschätzen möchte, sollte das berücksichtigen.

Hinzuverdienst im Jahr 2026

Seit 2023 gelten für Erwerbsminderungsrenten feste Jahresgrenzen, die an die Bezugsgröße der Sozialversicherung gekoppelt sind (§ 96a SGB VI). Für 2026 nennt die Deutsche Rentenversicherung folgende Werte:

Volle Erwerbsminderungsrente: Hinzuverdienst im Jahr bis20.763,75 €
Teilweise Erwerbsminderungsrente: Mindestgrenze im Jahr41.527,50 €
Anrechnung oberhalb der Grenze40 % des Überschusses

Bei der teilweisen Rente kann die Grenze individuell höher liegen. Sie richtet sich dann nach dem höchsten Verdienst in den 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung. Wird die Grenze überschritten, fällt die Rente nicht automatisch weg: Ein Zwölftel des übersteigenden Jahresbetrags wird zu 40 % von der monatlichen Rente abgezogen. Wichtiger als der Betrag ist oft die Arbeitszeit. Wer mehr Stunden arbeitet, als das ärztlich festgestellte Leistungsvermögen zulässt, kann den Anspruch verlieren, auch wenn der Verdienst unter der Grenze bleibt. Die Rentenversicherung empfiehlt daher, eine geplante Tätigkeit vorab mit Umfang, Art und erwartetem Verdienst zu melden. Seit 2024 ist zudem eine Arbeitserprobung möglich, in der Regel für sechs Monate, ohne dass der Rentenanspruch dadurch gefährdet wird.

Befristet oder unbefristet

Der Regelfall ist die Befristung. Nach § 102 SGB VI wird eine Erwerbsminderungsrente für höchstens drei Jahre bewilligt und kann jeweils um bis zu drei Jahre verlängert werden. Unbefristet wird sie, wenn eine Besserung unwahrscheinlich ist. Davon geht das Gesetz nach insgesamt neun Jahren Befristung aus. Für die Arbeitsmarktrente gilt das nicht, sie bleibt befristet.

Befristete Renten werden außerdem frühestens ab dem siebten Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt (§ 101 SGB VI). Die Lücke überbrücken oft Krankengeld oder Arbeitslosengeld. Reicht das Haushaltseinkommen später nicht aus, kann ein Anspruch auf Wohngeld bestehen, und bei hohen Arzneikosten lohnt ein Blick auf die Belastungsgrenze für Zuzahlungen.

Wen es betrifft und was man prüfen kann

Betroffen sind gesetzlich Versicherte, deren Leistungsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt ist, häufig nach längerer Krankheit, Reha oder Aussteuerung beim Krankengeld. Vor einem Antrag lohnt es sich, einige Punkte zu klären:

FÜNF PUNKTE ZUM PRÜFEN
  1. Den Versicherungsverlauf anfordern und nachsehen, ob drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vorliegen oder ob Verlängerungstatbestände greifen.
  2. Ärztliche Unterlagen, Reha-Entlassungsberichte und Befunde vollständig beifügen, denn sie sind Grundlage der Begutachtung.
  3. Prüfen, welcher Rentenbeginn im Bescheid steht, weil davon Zurechnungszeit und Abschlag abhängen.
  4. Vor jeder Arbeitsaufnahme Stunden und Verdienst mit der Rentenversicherung abstimmen.
  5. Vor Ablauf einer Befristung rechtzeitig den Weiterzahlungsantrag stellen. Gegen einen Bescheid ist innerhalb eines Monats Widerspruch möglich.

Kostenlose Beratung bieten die Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung sowie die Versichertenberaterinnen und Versichertenberater vor Ort.

Das Wichtigste in Kürze

Die Erwerbsminderungsrente setzt eine passende Beitragsgeschichte und eine ärztlich festgestellte Einschränkung auf unter sechs beziehungsweise unter drei Stunden täglich voraus. Die Zurechnungszeit bis 66 Jahre und 3 Monate stärkt sie bei einem Rentenbeginn 2026 spürbar, der Abschlag von meist 10,8 % zieht wieder etwas ab. Wer nebenbei arbeiten möchte, sollte neben den Jahresgrenzen von 20.763,75 € beziehungsweise mindestens 41.527,50 € vor allem die Stundengrenze im Blick behalten.

QUELLEN ZU DIESER AKTE
  1. Gesetze im Internet: § 43 SGB VI, Rente wegen Erwerbsminderung
  2. Gesetze im Internet: § 253a SGB VI, Zurechnungszeit
  3. Deutsche Rentenversicherung: Erwerbsminderungsrente, Hinzuverdienstgrenzen, Arbeitserprobung
  4. Deutsche Rentenversicherung: Arbeitsmarktbedingte volle Erwerbsminderung
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