Wenn die Mutter Hilfe braucht, entscheidet ein Punktwert über das Pflegegeld
Pflegegeld gibt es 2026 ab Pflegegrad 2, von 347 € bis 990 € im Monat. Was bei Antrag, Begutachtung und Pflichtberatung gilt und was die geplante Pflegereform ändern soll.

Erst ist es das Treppensteigen, dann das Einkaufen, irgendwann das Duschen. Wenn ein Elternteil mehr und mehr Hilfe braucht, übernehmen meist die Angehörigen, oft lange bevor jemand an die Pflegeversicherung denkt. Ob und wie viel Geld es dafür gibt, entscheidet am Ende ein Punktwert aus einer Begutachtung.
Die Leistungsbeträge der Pflegeversicherung wurden zuletzt zum 1. Januar 2025 angehoben und gelten 2026 unverändert. Zugleich liegt seit dem 30. September 2026 ein Kabinettsentwurf für eine größere Pflegereform vor, der noch nicht beschlossen ist. Hier steht, was heute gilt und was geplant ist.
Der Antrag und die 25 Arbeitstage
Leistungen der Pflegeversicherung gibt es nur auf Antrag. Er geht an die Pflegekasse, die bei der Krankenkasse angesiedelt ist, und kann auch telefonisch oder durch eine bevollmächtigte Person gestellt werden. Leistungen werden in der Regel ab dem Monat der Antragstellung gezahlt, nicht rückwirkend für die Zeit davor. Deshalb lohnt es sich, den Antrag nicht aufzuschieben, auch wenn noch nicht alle Unterlagen beisammen sind.
Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums beträgt die gesetzliche Bearbeitungsfrist 25 Arbeitstage. Hält die Pflegekasse sie nicht ein und hat sie die Verzögerung zu vertreten, zahlt sie für jede begonnene Woche der Überschreitung 70 €. Bei einem Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt gelten kürzere Fristen. Die Pflegekasse muss außerdem eine Pflegeberatung anbieten, die innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung stattfinden soll, auf Wunsch auch zu Hause.
Sechs Lebensbereiche, ein Punktwert
Bei gesetzlich Versicherten begutachtet der Medizinische Dienst, bei privat Versicherten Medicproof, der medizinische Dienst der privaten Pflegepflichtversicherung. Meist findet der Termin in der Wohnung statt. Bewertet wird nicht eine Diagnose, sondern wie selbstständig jemand im Alltag noch ist, und zwar in sechs Modulen: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, der Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen sowie die Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.
Die Module werden gewichtet; die Selbstversorgung, also Waschen, Anziehen, Essen und Trinken, zählt mit 40 % am stärksten. Daraus ergibt sich ein Gesamtwert zwischen 0 und 100 Punkten, aus dem § 15 SGB XI den Pflegegrad ableitet. Es hilft, vor dem Termin ein paar Tage lang aufzuschreiben, wobei konkret geholfen wird und wie oft, und Arztberichte bereitzulegen.
Pflegegeld und Sachleistung 2026
Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige, deren Versorgung zu Hause Angehörige oder andere ehrenamtliche Helfer übernehmen. Es wird an die pflegebedürftige Person gezahlt, die es frei verwenden und etwa an die Pflegenden weitergeben kann. Pflegesachleistungen sind dagegen Höchstbeträge, bis zu denen die Kasse die Rechnungen eines zugelassenen ambulanten Pflegedienstes übernimmt.
| Pflegegrad | Gesamtpunkte | Pflegegeld | Pflegesachleistung bis |
|---|---|---|---|
| 1, geringe Beeinträchtigungen | 12,5 bis unter 27 | kein | keine |
| 2, erhebliche Beeinträchtigungen | 27 bis unter 47,5 | 347 € | 796 € |
| 3, schwere Beeinträchtigungen | 47,5 bis unter 70 | 599 € | 1.497 € |
| 4, schwerste Beeinträchtigungen | 70 bis unter 90 | 800 € | 1.859 € |
| 5, schwerste Beeinträchtigungen mit besonderen Anforderungen | 90 bis 100 | 990 € | 2.299 € |
Zusätzlich steht allen Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege, auch in Pflegegrad 1, ein Entlastungsbetrag von bis zu 131 € im Monat zu. Er wird nicht bar ausgezahlt, sondern gegen Rechnung erstattet, etwa für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. In Pflegegrad 1 kann er auch für Leistungen eines Pflegedienstes im Bereich der Selbstversorgung genutzt werden, in den Pflegegraden 2 bis 5 dafür nicht. Ab Pflegegrad 2 kommt außerdem ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 € für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege hinzu, etwa wenn die pflegende Tochter selbst krank wird oder Urlaub braucht.
Die Kombinationsleistung
Viele Familien teilen sich die Pflege mit einem Pflegedienst: Der Dienst kommt morgens zum Waschen, den Rest übernehmen Angehörige. Für diesen Fall gibt es die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI. Das Pflegegeld wird dann um den Prozentsatz gekürzt, zu dem die Sachleistung ausgeschöpft wurde. An die gewählte Aufteilung ist man in der Regel sechs Monate gebunden.
Der Entlastungsbetrag von 131 € kommt bei Bedarf noch hinzu. Unter bestimmten Voraussetzungen können zudem bis zu 40 % des Sachleistungsbetrags für anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag umgewidmet werden.
Pflichtberatung für Pflegegeld
Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss nach § 37 Absatz 3 SGB XI in den Pflegegraden 2 bis 5 halbjährlich einen Beratungsbesuch in der eigenen Wohnung abrufen. In den Pflegegraden 4 und 5 ist zusätzlich ein Besuch pro Quartal möglich, in Pflegegrad 1 besteht ein halbjährlicher Anspruch ohne Pflicht. Die Beratung übernehmen etwa zugelassene Pflegedienste oder Pflegestützpunkte. Bis zum 31. März 2027 kann auf Wunsch jede zweite Beratung per Videogespräch stattfinden.
Der Besuch ist keine Kontrolle im strengen Sinn, sondern soll die Pflegenden unterstützen und Überlastung früh erkennen. Wird er aber nicht abgerufen, muss die Pflegekasse das Pflegegeld angemessen kürzen und im Wiederholungsfall entziehen.
Wenn der Bescheid nicht passt
Das Gutachten wird nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums automatisch mit dem Bescheid übersandt, sofern man nicht widerspricht. Wer den Pflegegrad für zu niedrig hält, kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids schriftlich Widerspruch bei der Pflegekasse einlegen. Es genügt in der Regel zunächst, den Widerspruch fristwahrend einzulegen und die Begründung nachzureichen. Hilfreich ist ein Abgleich des Gutachtens mit den eigenen Notizen: Welche Hilfen fehlen, welche Einschätzungen stimmen nicht mit dem Alltag überein? Verschlechtert sich der Zustand später, ist ein Antrag auf Höherstufung möglich.
Was die geplante Reform ändern soll
Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Entwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. In ihn sind nach Angaben des Ministeriums die Ergebnisse der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Zukunftspakt Pflege“ eingeflossen, die im Dezember 2025 vorgestellt wurden. Die erste Lesung im Bundestag ist für Anfang November 2026 angesetzt. Es handelt sich um einen Gesetzentwurf, der noch nicht verabschiedet ist; Einzelheiten können sich im parlamentarischen Verfahren ändern.
Nach Angaben des Ministeriums sieht der Entwurf unter anderem vor, die Begutachtung so anzupassen, dass die Pflegegrade 1 bis 3 „zielgenauer“ vergeben werden. Für alle bereits eingestuften Personen soll ein Bestandsschutz gelten. Leistungen für die häusliche Pflege in den Pflegegraden 2 bis 5 sollen gebündelt und erhöht werden, und ab Pflegegrad 2 soll ein Sozialraumbudget an die Stelle des bisherigen Entlastungsbetrags treten. Geplant sind zudem eine fachliche Pflegebegleitung vor Ort und ab 2029 eine jährliche Anpassung der Leistungsbeträge. Konkrete neue Beträge sollte man erst einplanen, wenn das Gesetz beschlossen ist.
Wen es betrifft und was man prüfen kann
Betroffen sind Pflegebedürftige jeden Alters und ihre Familien, gesetzlich wie privat versichert. Wer neben dem Beruf pflegt, findet in unserem Beitrag zu Pflege neben dem Beruf die Regeln zu Freistellung und Pflegeunterstützungsgeld.
- Antrag früh stellen; Leistungen gibt es in der Regel erst ab dem Antragsmonat.
- Vor der Begutachtung ein Pflegetagebuch führen und Arztberichte bereitlegen.
- Bei Pflegegeldbezug die Termine für den Beratungsbesuch im Blick behalten.
- Den Entlastungsbetrag nutzen und die Rechnungen sammeln, denn er wird nur gegen Beleg erstattet.
Ein Pflegegrad hat auch Folgen außerhalb der Pflegeversicherung. Ab Pflegegrad 3 kann etwa die niedrigere Belastungsgrenze für schwerwiegend chronisch Kranke in Betracht kommen, wie unser Beitrag zu Zuzahlungen und Belastungsgrenze erläutert.
Unterm Strich
Für 2026 gelten die seit Januar 2025 bekannten Beträge: Pflegegeld von 347 € bis 990 €, Sachleistungen bis 2.299 € und ein Entlastungsbetrag von 131 €. Wer pflegt, sollte den Antrag nicht hinauszögern, die Begutachtung gut vorbereiten und die Pflichtberatung einhalten. Die geplante Reform kann vieles verändern, ist aber bis zum Beschluss von Bundestag und Bundesrat nur ein Entwurf.
No Planet Be Summit ist ein privates, gesponsertes Informationsangebot der FinanceAdvice OÜ. Die Website ist weder die Deutsche Rentenversicherung noch ein Finanzamt oder eine Krankenkasse, ist mit keiner dieser Stellen und mit keiner anderen Behörde verbunden und handelt nicht in ihrem Auftrag. Diese Akte enthält allgemeine Informationen und ersetzt keine Beratung in Finanz-, Steuer- oder Rechtsfragen. Jede Zahl ist entweder der genannten amtlichen Quelle entnommen oder als vereinfachtes Beispiel gekennzeichnet; keine davon ist eine Zusage, ein Bescheid oder ein Anspruch für einzelne Leserinnen und Leser. Regeln und Beträge ändern sich und hängen von den persönlichen Umständen ab. Diese Website nimmt keine Anträge entgegen und erhebt keine Gebühren. Geben Sie Ihre Steuer-ID, Ihre Rentenversicherungsnummer, Ihre Bankverbindung oder Zugangsdaten zu ELSTER oder BundID niemals auf einer Website preis, nur weil ein Artikel dazu auffordert. Verbindliche Auskünfte zum eigenen Fall geben die Deutsche Rentenversicherung, das zuständige Finanzamt, die eigene Kranken- oder Pflegekasse oder eine Steuerberaterin bzw. ein Steuerberater. Stand der Informationen: 29. Oktober 2026.
Die Freitagsakte. Eine Regel oder eine Zahl aus dem Haushaltsgeld, auf einer Seite erklärt.
Jeden Freitag ein Freibetrag, eine Frist, ein Beitragssatz oder eine Grenze, die sich zu prüfen lohnt: von Steuern und Rente bis zu Krankenkasse, Pflege und Wohnen. Kostenlos und jederzeit abbestellbar.