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AKTE 309 / RUBRIK C · GESUNDHEIT & PFLEGE / 6 MIN. LESEZEIT REDAKTION NO PLANET BE SUMMIT / STAND / 6 MIN. LESEZEIT

Wenn der Vater plötzlich Pflege braucht und der Job weiterläuft

Bei einem akuten Pflegefall dürfen Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage fehlen und erhalten dafür in der Regel 90 Prozent des Nettolohns als Pflegeunterstützungsgeld. Für längere Phasen gibt es Pflegezeit, Familienpflegezeit und ein zinsloses Darlehen.

Eine Frau um die fünfzig telefoniert am Küchentisch neben ihrem älteren Vater, der sich auf einen Gehstock stützt; vor beiden liegen einige Blätter.
TAFEL 1 / SYMBOLFOTO, KEINE IDENTIFIZIERTE PERSON

Der Anruf kommt an einem Dienstagvormittag: Der Vater ist gestürzt, das Krankenhaus will ihn in drei Tagen entlassen, und zu Hause kann er allein nicht mehr zurechtkommen. Wer berufstätig ist, steht dann vor zwei Fragen gleichzeitig, nämlich wer sich nun kümmert und was mit der Arbeit geschieht.

Das deutsche Recht kennt dafür vier Bausteine mit unterschiedlicher Dauer: die kurzzeitige Arbeitsverhinderung, die Pflegezeit, die Familienpflegezeit und ein zinsloses Darlehen. Sie stehen im Pflegezeitgesetz (PflegeZG), im Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) und im Elften Buch Sozialgesetzbuch. Ein Überblick über die Regeln, wie sie Ende Oktober 2026 gelten.

Die ersten zehn Tage: kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Nach § 2 PflegeZG dürfen Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, wenn ein naher Angehöriger in einer akut aufgetretenen Pflegesituation steckt und die Pflege organisiert oder sichergestellt werden muss. Das gilt in jedem Betrieb, unabhängig von der Zahl der Beschäftigten. Eine Ankündigungsfrist gibt es nicht, der Arbeitgeber muss aber unverzüglich über die Abwesenheit und ihre voraussichtliche Dauer informiert werden.

Auf Verlangen ist eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit und die Notwendigkeit der Freistellung vorzulegen. Ein bereits festgestellter Pflegegrad ist nach Angaben des Portals „Wege zur Pflege“ des Bundesfamilienministeriums nicht erforderlich. Als nahe Angehörige zählen unter anderem Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner, Partner in eheähnlicher Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Schwiegerkinder und Enkel.

Wichtig: Der Arbeitgeber muss für diese Tage nur dann Lohn zahlen, wenn sich das aus einem anderen Gesetz, dem Arbeits- oder Tarifvertrag ergibt. Fehlt eine solche Regelung, springt die Pflegeversicherung ein.

Pflegeunterstützungsgeld: Lohnersatz von der Pflegekasse

Das Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 SGB XI ersetzt einen Teil des entgangenen Lohns. Es beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, bei beitragspflichtigen Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld in den vorangegangenen zwölf Monaten 100 Prozent. Nach oben ist es auf 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung begrenzt.

Gezahlt wird für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr und je pflegebedürftigem Angehörigen. Kümmern sich mehrere Geschwister um dieselbe Mutter, teilen sie sich diese zehn Tage. Den Antrag stellen Sie nicht bei der eigenen Krankenkasse, sondern bei der Pflegekasse oder dem privaten Versicherer der gepflegten Person, und zwar unverzüglich und mit der ärztlichen Bescheinigung.

Beispiel: durch fünf freie Arbeitstage entgangener Nettolohn500 €
davon 90 Prozent (ohne Einmalzahlungen im Vorjahreszeitraum)450 €
Pflegeunterstützungsgeld, vereinfacht= 450 €

Während des Bezugs zahlt die Pflegekasse in der Regel auch Beiträge zur Rentenversicherung, wenn zuvor Versicherungspflicht bestand.

Pflegezeit: bis zu sechs Monate

Wer einen nahen Angehörigen zu Hause pflegt, kann sich nach § 3 PflegeZG ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen, längstens sechs Monate je pflegebedürftigem Angehörigen. Der Anspruch besteht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten. Die Pflegebedürftigkeit wird mit einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes nachgewiesen, ein Pflegegrad muss hier also vorliegen. Wie dieser festgestellt wird, erklärt unser Beitrag zu Pflegegrad und Pflegegeld.

Die Pflegezeit muss spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn in Textform angekündigt werden, mit Zeitraum und Umfang. Bei teilweiser Freistellung schließen beide Seiten eine schriftliche Vereinbarung über die Verteilung der Arbeitszeit. In kleineren Betrieben gibt es keinen Rechtsanspruch, Beschäftigte können aber eine Vereinbarung beantragen. Der Arbeitgeber muss innerhalb von vier Wochen antworten und eine Ablehnung begründen.

Der Lohn entfällt für die freigestellte Zeit. Bei vollständiger Freistellung darf der Arbeitgeber den Jahresurlaub um ein Zwölftel je vollem Monat kürzen. Für die Begleitung eines Angehörigen in der letzten Lebensphase sieht das Gesetz eine eigene Freistellung von bis zu drei Monaten vor.

Familienpflegezeit: bis zu 24 Monate mit mindestens 15 Stunden

Für längere Pflegephasen gibt es die Familienpflegezeit nach § 2 FPfZG. Sie erlaubt eine teilweise Freistellung für bis zu 24 Monate, wobei die Arbeitszeit im Durchschnitt mindestens 15 Stunden pro Woche betragen muss. Der Anspruch gilt gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 25 Beschäftigten, Auszubildende nicht mitgezählt. Die Ankündigung muss spätestens acht Wochen vor Beginn in Textform erfolgen.

Pflegezeit und Familienpflegezeit lassen sich kombinieren, dürfen zusammen aber 24 Monate je Angehörigem nicht überschreiten. Wer nach der Pflegezeit in die Familienpflegezeit wechseln will, muss sie unmittelbar anschließen und spätestens drei Monate vorher ankündigen.

Das zinslose Darlehen des BAFzA

Um den Lohnausfall abzufedern, gewährt das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) auf Antrag ein zinsloses Darlehen in Monatsraten (§ 3 FPfZG). Die Rate beträgt grundsätzlich die Hälfte der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt vor und während der Freistellung. Bei der Pflegezeit ist sie auf den Betrag begrenzt, der bei 15 Wochenstunden zustünde. Man kann auch weniger nehmen, mindestens aber 50 € im Monat.

RECHENBEISPIEL / FAMILIENPFLEGEZEIT, ARBEITSZEIT HALBIERT / VEREINFACHT
PositionBetrag pro Monat
Pauschaliertes Nettoentgelt vor der Freistellung2.400 €
Pauschaliertes Nettoentgelt während der Freistellung−1.400 €
Differenz1.000 €
Darlehensrate (Hälfte der Differenz)500 €
VEREINFACHTES BEISPIEL MIT RUNDEN ANNAHMEN / KEINE INDIVIDUELLE BERECHNUNG. DAS DARLEHEN MUSS ZURÜCKGEZAHLT WERDEN.

Die Rückzahlung beginnt nach dem Ende der Freistellung in Raten und muss nach Angaben des Bundesfamilienministeriums innerhalb von 48 Monaten nach Beginn der Freistellung abgeschlossen sein. In Härtefällen, etwa bei längerer Arbeitsunfähigkeit, kann das BAFzA auf Antrag stunden und unter bestimmten Bedingungen einen Teil erlassen. Für eine genauere Schätzung bietet das BAFzA einen eigenen Rechner an.

Kündigungsschutz und soziale Absicherung

Ab der Ankündigung, frühestens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, bis zum Ende der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung, der Pflegezeit oder der Familienpflegezeit darf der Arbeitgeber nicht kündigen (§ 5 PflegeZG). Ausnahmen kann nur die zuständige Landesbehörde in besonderen Fällen zulassen.

Auch für die Rente zählt die Pflege. Wer einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage, zu Hause pflegt und daneben nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich arbeitet, ist in der Regel in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert; die Beiträge zahlt die Pflegekasse (§ 3 SGB VI). Bei vollständiger Freistellung in der Pflegezeit gibt es auf Antrag zudem Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Was geplant ist und was nicht

Immer wieder ist von einem „Familienpflegegeld“ als Lohnersatz die Rede, ähnlich dem Elterngeld. Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD sieht nach Angaben der Bundesregierung lediglich eine Prüfung vor, wie es perspektivisch eingeführt werden kann. Im November 2025 erklärte die Regierung im Bundestag, über Ausgestaltung und Zeitplan sei noch nicht entschieden. Ein Gesetzentwurf dazu liegt nach unserer Recherche bis Ende Oktober 2026 nicht vor. Auch der Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes, den das Bundeskabinett am 30. September 2026 beschlossen hat, enthält kein Familienpflegegeld. Beträge, die im Netz kursieren, stammen aus Verbandsvorschlägen und sind nicht beschlossen.

Wen es betrifft und was man prüfen kann

FÜNF PUNKTE ZUM PRÜFEN
  1. Wie viele Beschäftigte hat der Arbeitgeber in der Regel? Davon hängt ab, ob ein Rechtsanspruch auf Pflegezeit (mehr als 15) oder Familienpflegezeit (mehr als 25) besteht.
  2. Regelt der Arbeits- oder Tarifvertrag eine Lohnfortzahlung bei akuten Pflegefällen? Dann gibt es dafür kein Pflegeunterstützungsgeld.
  3. Wurden die zehn Tage Pflegeunterstützungsgeld für diesen Angehörigen im laufenden Kalenderjahr schon von Geschwistern genutzt?
  4. Sind die Fristen eingehalten: zehn Arbeitstage für die Pflegezeit, acht Wochen für die Familienpflegezeit, jeweils in Textform?
  5. Lohnt sich das Darlehen, und ist die Rückzahlung nach der Freistellung tragbar?

Wer einen Angehörigen zusätzlich finanziell unterstützt, sollte prüfen, ob sich diese Zahlungen als Unterhalt an bedürftige Angehörige steuerlich berücksichtigen lassen. Fallen für den gepflegten Menschen viele Zuzahlungen an, lohnt ein Blick auf die Belastungsgrenze bei der Krankenkasse.

Kurz zusammengefasst

Für den akuten Notfall gibt es zehn freie Arbeitstage und dafür in der Regel 90 Prozent des Nettolohns von der Pflegekasse des Angehörigen. Für längere Phasen bleiben die Pflegezeit und die Familienpflegezeit, beide ohne Lohnersatz, aber mit Kündigungsschutz und der Möglichkeit eines zinslosen Darlehens. Ein Familienpflegegeld ist Stand Ende Oktober 2026 nicht beschlossen.

QUELLEN ZU DIESER AKTE
  1. Wege zur Pflege (BMFSFJ): Hilfe in akuten Pflegesituationen
  2. Wege zur Pflege (BMFSFJ): Zinsloses Darlehen während einer gesetzlichen Freistellung
  3. Gesetze im Internet: § 44a SGB XI, Pflegeunterstützungsgeld
  4. Deutscher Bundestag: Drucksache 21/2702, Antwort der Bundesregierung zur Situation pflegender Angehöriger
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