Wer Eltern mit kleiner Rente unterstützt, kann bis zu 12.348 € absetzen
Unterhalt an bedürftige Angehörige gilt als außergewöhnliche Belastung, 2026 bis zu 12.348 € je Person. Eigene Einkünfte der Unterstützten über 624 € mindern den Betrag, und Geld muss per Überweisung fließen.

Jeden Monat gehen 400 € per Dauerauftrag an die Mutter, weil ihre Rente nach Miete und Nebenkosten kaum etwas übrig lässt. Viele Töchter und Söhne tun das seit Jahren, ohne es in der Steuererklärung anzugeben. Dabei behandelt das Einkommensteuergesetz solche Zahlungen ausdrücklich als außergewöhnliche Belastung, mit klaren Grenzen.
Die Regelung steht in § 33a Absatz 1 EStG. Sie gilt nicht nur für Eltern, sondern für alle Angehörigen, denen gegenüber eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht. Anders als bei vielen anderen außergewöhnlichen Belastungen wird hier keine zumutbare Belastung abgezogen. Dafür ist der Abzug auf einen Höchstbetrag begrenzt.
Unterhalt als außergewöhnliche Belastung
Abziehbar sind Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung, also vor allem Geld für Miete, Essen, Kleidung und den Alltag. Die Beträge mindern auf Antrag den Gesamtbetrag der Einkünfte. Wie viel das in Euro bringt, hängt vom persönlichen Steuersatz ab. Wer selbst wenig Steuern zahlt, hat entsprechend weniger davon.
Wer als unterstützte Person zählt
Voraussetzung ist, dass die unterstützte Person dem Steuerzahler oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Nach bürgerlichem Recht gilt das für Verwandte in gerader Linie. Typische Fälle sind:
- Eltern oder Großeltern mit niedriger Rente,
- erwachsene Kinder, für die kein Kindergeld und kein Kinderfreibetrag mehr gezahlt wird, etwa nach dem 25. Geburtstag während einer Ausbildung,
- der Ehegatte, wenn keine Zusammenveranlagung möglich ist, zum Beispiel bei dauerhafter Trennung.
Geschwister, Tanten oder Onkel gehören nicht dazu, weil zwischen ihnen keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht. Gleichgestellt sind dagegen Personen, deren öffentliche Leistungen wegen der Unterstützung gekürzt werden, etwa ein Lebenspartner in derselben Bedarfsgemeinschaft. Bekommt irgendjemand für die unterstützte Person Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag, ist der Abzug ausgeschlossen.
Höchstbetrag 2026: 12.348 €
Der Höchstbetrag ist an den Grundfreibetrag gekoppelt. Für 2026 liegt dieser nach § 32a EStG bei 12.348 €, also können bis zu diesem Betrag Unterhaltsleistungen pro unterstützter Person und Jahr berücksichtigt werden. Er erhöht sich um die Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung, die für die unterstützte Person aufgewendet werden. Das kann bei erwachsenen Kindern mit eigener Versicherung einen spürbaren Unterschied machen.
Liegen die Voraussetzungen nicht das ganze Jahr vor, wird für jeden vollen Monat ohne Anspruch ein Zwölftel abgezogen. Unterstützen mehrere Geschwister gemeinsam die Mutter, teilen sie sich den Höchstbetrag im Verhältnis ihrer Zahlungen.
Eigene Einkünfte über 624 €
Hat die unterstützte Person eigene Einkünfte und Bezüge, mindern diese den Höchstbetrag, soweit sie 624 € im Kalenderjahr übersteigen. Zu den Einkünften zählt etwa der steuerpflichtige Teil einer Rente, zu den Bezügen auch steuerfreie Einnahmen wie der übrige Teil der Rente. Auch Ausbildungszuschüsse aus öffentlichen Mitteln werden angerechnet. Bei der Ermittlung arbeitet das Finanzamt mit festen Pauschalen und Abzügen, sodass nicht der volle Bruttobetrag zählt.
Die Vermögensgrenze von 15.500 €
Das Gesetz verlangt, dass die unterstützte Person nur ein geringes Vermögen hat. Die Finanzverwaltung setzt die Grenze in den Einkommensteuer-Richtlinien bei 15.500 € an. Der Bundesfinanzhof hat diesen Wert mit Urteil vom 29. Februar 2024 (VI R 21/21) bestätigt, obwohl er seit Jahrzehnten nicht angepasst wurde. Ein angemessenes, selbst bewohntes Haus oder eine solche Wohnung bleibt außer Betracht. Erhaltene Unterhaltszahlungen zählen im Jahr des Zuflusses noch nicht als Vermögen. Wer der Mutter allerdings mehr überweist, als sie verbraucht, und sie spart das Geld an, kann sie im Folgejahr über die Grenze bringen.
Die Opfergrenze
Unterhalt soll in einem vernünftigen Verhältnis zum eigenen Einkommen stehen. Deshalb prüft das Finanzamt in vielen Fällen eine sogenannte Opfergrenze. Nach der vom Bundesfinanzhof bestätigten Verwaltungspraxis beträgt sie 1 % je volle 500 € des verfügbaren Nettoeinkommens, höchstens 50 %. Für den Ehegatten und für jedes Kind, für das Kindergeld oder Kinderfreibeträge zustehen, verringert sich der Prozentsatz um jeweils 5 Prozentpunkte, insgesamt um höchstens 25 Prozentpunkte. Was über der Opfergrenze liegt, wird nicht berücksichtigt, auch wenn der Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft ist.
Rechenbeispiel: Mutter mit kleiner Rente
Ein verheirateter Sohn mit einem Kind überweist seiner verwitweten Mutter 2026 jeden Monat 400 €, im Jahr also 4.800 €. Die Mutter erhält eine gesetzliche Rente von 900 € brutto im Monat und hat kein nennenswertes Vermögen. Für das Beispiel nehmen wir an, dass nach den Pauschalen und Abzügen des Finanzamts 9.000 € als eigene Einkünfte und Bezüge anzurechnen sind.
| Schritt | Betrag |
|---|---|
| Höchstbetrag 2026 | 12.348 € |
| Eigene Einkünfte und Bezüge der Mutter (angenommen) | 9.000 € |
| Davon anrechnungsfrei | 624 € |
| Anzurechnender Teil | −8.376 € |
| Verbleibender Höchstbetrag | 3.972 € |
| Tatsächlich überwiesen | 4.800 € |
| Abziehbar (der niedrigere Wert) | 3.972 € |
Bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von 30 % würde die Einkommensteuer des Sohnes um rund 1.190 € sinken, ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Die Opfergrenze steht hier nicht im Weg:
Ist die Mutter pflegebedürftig, kommen Leistungen der Pflegeversicherung hinzu, die im Beitrag zu Pflegegrad und Pflegegeld erklärt sind. Bei hohen Arzneikosten der Mutter lohnt zudem ein Blick auf die Belastungsgrenze für Zuzahlungen.
Wen es betrifft und was man prüfen kann
Betroffen sind vor allem Berufstätige zwischen 40 und 65, die Eltern mit kleiner Rente oder erwachsene Kinder ohne Kindergeld unterstützen.
- Geld ausschließlich per Überweisung auf ein Konto der unterstützten Person zahlen und die Kontoauszüge aufbewahren.
- Die steuerliche Identifikationsnummer der unterstützten Person erfragen, sie ist in der Erklärung anzugeben.
- Rentenbescheid oder andere Einkommensnachweise der unterstützten Person für das Jahr sammeln.
- Das Vermögen der unterstützten Person grob prüfen, ohne selbst genutztes Wohneigentum.
- Die Angaben in der Anlage Unterhalt machen, für jeden unterstützten Haushalt gesondert.
Das Wichtigste in Kürze
Wer gesetzlich unterhaltsberechtigte Angehörige unterstützt, kann 2026 bis zu 12.348 € je Person als außergewöhnliche Belastung geltend machen, zuzüglich übernommener Basis-Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Eigene Einkünfte und Bezüge über 624 € mindern den Betrag, Vermögen über 15.500 € schließt ihn in der Regel aus. Zahlungen sollten per Überweisung laufen.
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