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AKTE 303 / RUBRIK B · STEUERN / 5 MIN. LESEZEIT REDAKTION NO PLANET BE SUMMIT / STAND / 5 MIN. LESEZEIT

Warum der Zeitpunkt einer Schenkung über die Erbschaftsteuer mitentscheidet

Kinder können von jedem Elternteil 400.000 € steuerfrei erhalten, Ehegatten 500.000 €, Enkel 200.000 €. Nach zehn Jahren stehen die Freibeträge erneut zur Verfügung.

Ein älteres Ehepaar bespricht am Esstisch mit seiner erwachsenen Tochter einen Stapel Unterlagen.
TAFEL 1 / SYMBOLFOTO, KEINE IDENTIFIZIERTE PERSON

Die Tochter braucht Eigenkapital für die Wohnung, die Eltern wollen helfen und fragen sich, ob das Finanzamt mitliest. In den meisten Familien lautet die Antwort: Es meldet sich nicht, solange die Freibeträge reichen. Wie weit sie reichen, hängt allerdings stark vom Verwandtschaftsgrad ab und davon, wann die letzte Zuwendung war.

Erbschaft- und Schenkungsteuer folgen denselben Regeln im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Wer nichts geregelt hat, vererbt nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Wie viel Steuer am Ende anfällt, bestimmen drei Stellschrauben: Steuerklasse, Freibetrag und Zeitpunkt.

Drei Steuerklassen, drei Welten

Das ErbStG teilt Erwerber nach § 15 in drei Klassen ein:

  • Steuerklasse I: Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, deren Abkömmlinge (also Enkel und Urenkel) sowie Eltern und Großeltern, diese aber nur beim Erwerb von Todes wegen.
  • Steuerklasse II: Eltern und Großeltern bei Schenkungen, Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern sowie geschiedene Ehegatten.
  • Steuerklasse III: alle übrigen Erwerber, darunter auch unverheiratete Lebensgefährten.

Eine Besonderheit fällt oft erst im Ernstfall auf: Erbt eine Mutter von ihrem verstorbenen Sohn, gehört sie zur Steuerklasse I. Schenkt der Sohn ihr zu Lebzeiten etwas, fällt sie in Steuerklasse II.

Die persönlichen Freibeträge

Die Freibeträge nach § 16 ErbStG gelten für Erbschaften und Schenkungen gleichermaßen:

ÜBERSICHT / PERSÖNLICHE FREIBETRÄGE NACH § 16 ERBSTG
ErwerberSteuerklasseFreibetrag
Ehegatte, eingetragener LebenspartnerI500.000 €
Kind, Stiefkind, Kind eines verstorbenen KindesI400.000 €
Enkel, wenn das eigene Elternteil lebtI200.000 €
Eltern und Großeltern beim Erbe, UrenkelI100.000 €
Geschwister, Nichten, Neffen, Eltern bei SchenkungII20.000 €
Lebensgefährte, Freunde, sonstigeIII20.000 €
BETRÄGE BEI UNBESCHRÄNKTER STEUERPFLICHT. JEDER FREIBETRAG GILT JE ERWERBER UND JE SCHENKER ODER ERBLASSER.

Weil die Freibeträge an das Paar „Geber und Empfänger“ geknüpft sind, kann ein Kind von Mutter und Vater jeweils 400.000 € steuerfrei erhalten, zusammen also 800.000 €. Ein Enkel kann von jedem der vier Großeltern 200.000 € bekommen. Das ist der Hebel, den viele Familien bei der Planung nutzen.

Der Versorgungsfreibetrag

Im Erbfall kommt für den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 256.000 € hinzu (§ 17 ErbStG). Kinder erhalten ihn gestaffelt nach Alter: 52.000 € bis zum fünften Lebensjahr, 41.000 € bis zehn, 30.700 € bis 15, 20.500 € bis 20 und 10.300 € bis zum 27. Geburtstag. Der Betrag wird allerdings um den Kapitalwert erbschaftsteuerfreier Versorgungsbezüge gekürzt, etwa einer Hinterbliebenenversorgung. Bei Schenkungen gibt es ihn nicht.

Die Zehnjahresregel

Nach § 14 ErbStG werden alle Zuwendungen, die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person stammen, zusammengerechnet. Der Freibetrag steht in diesem Zeitraum also nur einmal zur Verfügung. Liegt die frühere Schenkung mehr als zehn Jahre zurück, bleibt sie außer Betracht und der Freibetrag kann erneut genutzt werden. Das gilt auch, wenn am Ende eine Erbschaft steht: Eine Schenkung acht Jahre vor dem Tod wird dem Erbe hinzugerechnet, eine Schenkung elf Jahre davor nicht.

RECHENBEISPIEL / MUTTER ÜBERTRÄGT 800.000 € AN EINE TOCHTER / VEREINFACHT
VarianteSteuerpflichtigSteuersatzSteuer
Alles auf einmal400.000 €15 %60.000 €
2 × 400.000 €, Abstand sechs Jahre400.000 €15 %60.000 €
2 × 400.000 €, Abstand mehr als zehn Jahre0 €–0 €
VEREINFACHTES BEISPIEL, STEUERKLASSE I, NUR GELDVERMÖGEN / KEINE INDIVIDUELLE BERECHNUNG. BEI IMMOBILIEN ZÄHLT DER STEUERLICHE WERT, NICHT DER KAUFPREIS.

Die zweite Variante zeigt, warum der Abstand entscheidend ist: Sechs Jahre reichen nicht, die beiden Schenkungen werden addiert. Wer früh beginnt, kann einen Freibetrag im Laufe eines Lebens mehrfach ausschöpfen.

Steuersätze nach Klasse und Wert

Was über den Freibetrag hinausgeht, wird nach § 19 ErbStG besteuert. Der Satz gilt für den gesamten steuerpflichtigen Betrag, nicht nur für den Teil oberhalb der Stufe.

ÜBERSICHT / STEUERSÄTZE NACH § 19 ERBSTG
Steuerpflichtiger Erwerb bisKlasse IKlasse IIKlasse III
75.000 €7 %15 %30 %
300.000 €11 %20 %30 %
600.000 €15 %25 %30 %
6.000.000 €19 %30 %30 %
13.000.000 €23 %35 %50 %
26.000.000 €27 %40 %50 %
darüber30 %43 %50 %
STAND 2026 / KNAPP OBERHALB EINER STUFE KANN EIN HÄRTEAUSGLEICH NACH § 19 ABS. 3 ERBSTG GREIFEN.

Der Unterschied zwischen den Klassen ist erheblich. Erbt eine Nichte 150.000 €, bleiben nach Abzug von 20.000 € Freibetrag 130.000 € steuerpflichtig, bei 20 % sind das 26.000 €. Bei einer Lebensgefährtin in Klasse III wären es 30 %, also 39.000 €. Ein Kind zahlte auf denselben Betrag wegen seines Freibetrags von 400.000 € nichts.

Sonderfall Familienheim

Für das selbst genutzte Zuhause gelten Befreiungen nach § 13 ErbStG, die neben den Freibeträgen stehen. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können sich das Familienheim zu Lebzeiten steuerfrei schenken. Erben sie es, bleibt es ohne Wertgrenze steuerfrei, wenn sie es unverzüglich selbst beziehen und zehn Jahre lang bewohnen. Für Kinder gilt dasselbe, allerdings nur bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern. Wer vor Ablauf der zehn Jahre auszieht oder vermietet, verliert die Befreiung rückwirkend, es sei denn, zwingende Gründe wie Pflegebedürftigkeit stehen dahinter. Die laufenden Kosten der Immobilie, etwa die neue Grundsteuer, gehen nach dem Erbfall auf die neuen Eigentümer über.

Was zur Reform diskutiert wird

Eine Gesetzesänderung bei Freibeträgen oder Steuersätzen gibt es bis Ende Oktober 2026 nicht. Diskutiert wird dennoch. Das Bundesverfassungsgericht hat am 13. Oktober 2026 mündlich über eine Verfassungsbeschwerde verhandelt (Aktenzeichen 1 BvR 804/22). Sie richtet sich mittelbar gegen die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen, weil diese Erben privater Vermögen benachteiligen könnten. Ein Urteil lag bis zum 29. Oktober 2026 nicht vor. Aus der Politik kommen zudem Vorschläge, etwa ein einmaliger Lebensfreibetrag anstelle der Zehnjahresfreibeträge. Das sind Diskussionsbeiträge, keine beschlossenen Gesetze. Wer heute plant, sollte vom geltenden Recht ausgehen.

Wen es betrifft und was man prüfen kann

Steuer fällt vor allem an, wenn Immobilien in teuren Lagen übertragen werden, wenn Erwerber in Steuerklasse II oder III fallen oder wenn mehrere Schenkungen innerhalb von zehn Jahren zusammenkommen.

FÜNF PUNKTE ZUM PRÜFEN
  1. Alle Schenkungen der letzten zehn Jahre mit Datum und Wert notieren, auch kleinere Beträge.
  2. Klären, in welche Steuerklasse der Empfänger fällt, besonders bei Lebensgefährten und Geschwistern.
  3. Schenkungen und Erbschaften in der Regel innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt anzeigen, auch wenn voraussichtlich keine Steuer anfällt.
  4. Beim Familienheim prüfen, ob die zehnjährige Selbstnutzung realistisch ist.
  5. Bei größeren Vermögen oder Immobilien vorab Steuerberatung oder Notar einbeziehen.

Das Wichtigste in Kürze

Kinder können von jedem Elternteil 400.000 €, Ehegatten 500.000 € und Enkel 200.000 € steuerfrei erhalten, und zwar alle zehn Jahre erneut. Wer frühzeitig und mit ausreichendem Abstand überträgt, kann diese Beträge mehrfach nutzen. Reformvorschläge stehen im Raum, geltendes Recht sind sie nicht.

QUELLEN ZU DIESER AKTE
  1. Gesetze im Internet: § 16 ErbStG, Freibeträge
  2. Gesetze im Internet: § 19 ErbStG, Steuersätze
  3. Gesetze im Internet: § 14 ErbStG, Berücksichtigung früherer Erwerbe
  4. Bundesverfassungsgericht: Mündliche Verhandlung in Sachen Erbschaftsteuer, Pressemitteilung 49/2026
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