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AKTE 312 / RUBRIK D · WOHNEN & FAMILIE / 5 MIN. LESEZEIT REDAKTION NO PLANET BE SUMMIT / STAND / 5 MIN. LESEZEIT

Ohne Testament erbt der Ehepartner oft weniger, als viele Paare glauben

Ohne Testament erbt der Ehepartner neben Kindern ein Viertel, in der Zugewinngemeinschaft die Hälfte. Unverheiratete Partner gehen leer aus. Ein Überblick über Erbquoten, Erbengemeinschaft, Pflichtteil und Berliner Testament.

Ein älteres Ehepaar sitzt am Esstisch, der Mann schreibt mit einem Füller auf ein Blatt Papier, die Frau schaut ihm dabei zu.
TAFEL 1 / SYMBOLFOTO, KEINE IDENTIFIZIERTE PERSON

Viele Ehepaare gehen davon aus, dass nach dem Tod des einen automatisch alles dem anderen gehört. Ohne Testament stimmt das selten. Haben die beiden Kinder, erbt der überlebende Partner im häufigsten Fall die Hälfte, und das gemeinsame Haus gehört plötzlich einer Erbengemeinschaft.

Wer kein Testament und keinen Erbvertrag hinterlässt, wird nach der gesetzlichen Erbfolge des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) beerbt. Die Regeln sind alt, aber klar. Dieser Beitrag zeigt, wer erbt, wie viel, und wann ein Testament die Lage ändert.

Wer zuerst erbt: die Ordnungen

Das BGB teilt die Verwandten in Ordnungen ein (§§ 1924 ff. BGB). Solange ein Verwandter einer vorrangigen Ordnung lebt, gehen alle späteren leer aus (§ 1930 BGB).

  • Erste Ordnung: die Abkömmlinge, also Kinder, Enkel und Urenkel. Kinder erben zu gleichen Teilen. Ist ein Kind bereits verstorben, treten dessen Kinder an seine Stelle (Erbfolge nach Stämmen).
  • Zweite Ordnung: die Eltern und deren Abkömmlinge, also Geschwister, Nichten und Neffen.
  • Dritte Ordnung: die Großeltern und deren Abkömmlinge, etwa Onkel, Tanten, Cousins.

Danach folgen entferntere Ordnungen. Gibt es weder Verwandte noch Ehepartner, erbt das Land, in dem der Verstorbene zuletzt gewohnt hat (§ 1936 BGB).

Der Erbteil des Ehepartners

Der Ehepartner ist kein Verwandter, hat aber ein eigenes Erbrecht nach § 1931 BGB. Er erbt neben Kindern ein Viertel, neben Eltern, Geschwistern oder Großeltern die Hälfte. Sind weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erbt er alles. Eingetragene Lebenspartner sind gleichgestellt.

Entscheidend ist zusätzlich der Güterstand. Die meisten Paare leben ohne Ehevertrag in der Zugewinngemeinschaft. Dann erhöht sich der Erbteil um ein weiteres Viertel (§ 1371 BGB), unabhängig davon, ob tatsächlich ein Zugewinn erzielt wurde. Neben Kindern erhält der Ehepartner so die Hälfte, neben Eltern drei Viertel.

Bei Gütertrennung gibt es dieses zusätzliche Viertel nicht. Hier gilt eine Sonderregel: Erben neben dem Ehepartner ein oder zwei Kinder, bekommen alle gleich viel (§ 1931 Absatz 4 BGB). Ab drei Kindern bleibt es beim Viertel. Außerdem steht dem Ehepartner der sogenannte Voraus zu, also der Hausrat, neben Kindern allerdings nur, soweit er ihn für einen angemessenen Haushalt benötigt.

Erbquoten in typischen Familien

BEISPIEL / NACHLASS 300.000 €, OHNE TESTAMENT / VEREINFACHT
FamilieEhepartnerÜbrige Erben
Verheiratet, Zugewinngemeinschaft, zwei Kinder1/2 = 150.000 €je Kind 1/4 = 75.000 €
Verheiratet, Zugewinngemeinschaft, keine Kinder, beide Eltern leben3/4 = 225.000 €je Elternteil 1/8 = 37.500 €
Verheiratet, Gütertrennung, zwei Kinder1/3 = 100.000 €je Kind 1/3 = 100.000 €
Verheiratet, Gütertrennung, drei Kinder1/4 = 75.000 €je Kind 1/4 = 75.000 €
Unverheiratet zusammenlebend, zwei KinderPartner: nichtsje Kind 1/2 = 150.000 €
VEREINFACHTES BEISPIEL / OHNE VORAUS, SCHULDEN UND ERBSCHAFTSTEUER. EIN TESTAMENT KANN ALLES ANDERS REGELN.

Ob auf die Anteile Erbschaftsteuer anfällt, hängt von den persönlichen Freibeträgen ab. Diese erklärt unser Beitrag zu Erbschaft, Schenkung und Freibeträgen.

Die Erbengemeinschaft

Gibt es mehrere Erben, wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen (§ 2032 BGB). Niemand besitzt dann „das Auto“ oder „das Sparbuch“ allein, sondern jeder einen Anteil am Ganzen. Verwaltet wird gemeinsam, und über einzelne Gegenstände, etwa das Haus, können die Erben nur gemeinschaftlich verfügen (§ 2040 BGB). Ein Verkauf braucht also die Zustimmung aller.

Gleichzeitig kann jeder Miterbe grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 BGB). Einigen sich die Erben nicht, kann am Ende eine Teilungsversteigerung stehen. Für einen überlebenden Partner, der im gemeinsamen Haus wohnen bleiben möchte, ist das die heikelste Folge der gesetzlichen Erbfolge. Mit dem Erbfall ändern sich außerdem die Eigentumsverhältnisse am Grundstück, worauf in der Regel ein neuer Grundsteuerbescheid folgt.

Unverheiratete Paare erben nichts

Das gesetzliche Erbrecht kennt nur Verwandte, Ehepartner und eingetragene Lebenspartner. Wer unverheiratet zusammenlebt, erbt ohne Testament nichts, auch nach Jahrzehnten nicht. Gehört die gemeinsame Wohnung dem Verstorbenen, erben sie seine Kinder oder, wenn es keine gibt, Eltern und Geschwister. Ein gemeinschaftliches Testament steht unverheirateten Paaren nicht offen (§ 2265 BGB); jeder kann aber ein eigenes Testament errichten.

Pflichtteil und Berliner Testament

Mit einem Testament lässt sich die gesetzliche Erbfolge weitgehend ersetzen. Ganz ausschließen lassen sich nahe Angehörige aber nicht: Kinder, Ehepartner und, wenn keine Kinder da sind, die Eltern haben Anspruch auf den Pflichtteil. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein Geldanspruch gegen die Erben (§ 2303 BGB).

Viele Ehepaare wählen das Berliner Testament: Sie setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen, dass nach dem Tod des Zweiten die Kinder alles bekommen. Im Zweifel gelten die Kinder dann als Erben des Letztversterbenden (§ 2269 BGB). Nach dem ersten Todesfall können die Kinder allerdings ihren Pflichtteil verlangen; im ersten Beispiel der Tabelle wäre das ein Achtel des Nachlasses je Kind.

Für ein eigenhändiges Testament gilt nach § 2247 BGB: Es muss vollständig von Hand geschrieben und unterschrieben sein. Ort und Datum sollen angegeben werden, die Unterschrift soll Vor- und Familiennamen enthalten. Bei einem gemeinschaftlichen Testament genügt es, wenn ein Ehepartner den Text schreibt und beide unterschreiben (§ 2267 BGB). Alternativ lässt sich ein Testament bei einem Notar errichten.

Erbschein oder Testament als Nachweis

Banken und Grundbuchamt verlangen einen Nachweis, wer Erbe ist. Bei gesetzlicher Erbfolge ist das in der Regel der Erbschein, den das Nachlassgericht beim Amtsgericht auf Antrag erteilt (§ 2353 BGB). Dafür ist eine eidesstattliche Versicherung nötig, die Gebühren richten sich nach dem Wert des Nachlasses. Liegt ein notarielles Testament vor, reichen nach Angaben des Bundesjustizministeriums oft das Testament und das Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts, etwa für die Umschreibung im Grundbuch (§ 35 Grundbuchordnung).

Wen es betrifft und was man prüfen kann

FÜNF PUNKTE ZUM PRÜFEN
  1. In welchem Güterstand leben Sie: Zugewinngemeinschaft ohne Ehevertrag oder Gütertrennung?
  2. Wer würde nach der Tabelle erben, und passt das zu Ihren Wünschen?
  3. Gehört eine Immobilie zum Vermögen, die später eine Erbengemeinschaft verwalten müsste?
  4. Leben Sie unverheiratet zusammen? Dann sichert nur ein Testament den Partner ab.
  5. Erfüllt ein vorhandenes Testament die Form: vollständig handschriftlich, unterschrieben, mit Ort und Datum?

Kurz zusammengefasst

Ohne Testament erben zuerst die Kinder, daneben der Ehepartner mit einem Viertel, in der Zugewinngemeinschaft mit der Hälfte. Unverheiratete Partner gehen leer aus, und mehrere Erben müssen sich über den Nachlass einigen. Wer das anders regeln möchte, braucht ein formgültiges Testament und sollte dabei die Pflichtteile der nächsten Angehörigen mitdenken.

QUELLEN ZU DIESER AKTE
  1. Gesetze im Internet: § 1931 BGB, Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
  2. Gesetze im Internet: § 1371 BGB, Zugewinnausgleich im Todesfall
  3. Gesetze im Internet: § 2247 BGB, Eigenhändiges Testament
  4. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Erbrecht
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