Wenn die Krankenkasse teurer wird, ist der Wechsel einfacher als gedacht
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt 2026 bei 2,9 %, erhoben werden im Mittel 3,13 %. Wer bei einer Erhöhung wechseln will, muss nur bei der neuen Kasse unterschreiben.

Im Spätherbst liegt bei vielen gesetzlich Versicherten ein Schreiben der Krankenkasse im Briefkasten, in dem von einem neuen Zusatzbeitrag die Rede ist. Die meisten legen es ab und zahlen weiter. Dabei kann der Unterschied zwischen zwei Kassen bei einem durchschnittlichen Gehalt über das Jahr einige hundert Euro ausmachen, und ein Wechsel ist seit einigen Jahren mit wenig Papierkram verbunden.
Wie der Krankenkassenbeitrag berechnet wird, wer welchen Anteil trägt und welche Fristen beim Wechsel gelten, lässt sich mit wenigen Zahlen erklären.
Wie sich der Beitrag zusammensetzt
Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung besteht aus zwei Teilen. Der allgemeine Beitragssatz ist gesetzlich festgelegt und beträgt für alle Kassen 14,6 % der beitragspflichtigen Einnahmen. Für Mitglieder ohne Anspruch auf Krankengeld gilt ein ermäßigter Satz von 14,0 %. Hinzu kommt der Zusatzbeitrag, den jede Krankenkasse selbst festlegt. Sie muss ihn erheben, wenn die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds ihre voraussichtlichen Ausgaben nicht decken.
Beiträge werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Sie liegt 2026 nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums bei 5.812,50 € im Monat beziehungsweise 69.750 € im Jahr. Wer mehr verdient, zahlt auf den darüber liegenden Teil keinen Beitrag. Der Beitrag zur Pflegeversicherung kommt gesondert hinzu und ist bei allen Kassen gleich; er spielt für die Wahl der Kasse keine Rolle.
Durchschnitt 2,9 %, erhoben wird mehr
Für 2026 hat das Bundesgesundheitsministerium einen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von 2,9 % bekannt gegeben. Dieser Wert ist eine Rechengröße: Er beschreibt, welcher Satz im Schnitt nötig wäre, um die erwarteten Ausgaben zu decken. Tatsächlich verlangen die Kassen mehr. Nach Angaben des Ministeriums lag der im Durchschnitt erhobene Zusatzbeitragssatz im Frühjahr 2026 bei 3,13 %.
Zwischen den einzelnen Kassen sind die Unterschiede beträchtlich. In der Krankenkassenliste, die der GKV-Spitzenverband laufend veröffentlicht, liegen einzelne Kassen im Herbst 2026 bei rund 2,2 %, andere bei mehr als 4 %. Manche Betriebskrankenkassen sind allerdings nur für Beschäftigte bestimmter Unternehmen geöffnet, andere nur in einzelnen Bundesländern. Wer vergleicht, sollte deshalb nur die Kassen betrachten, die für den eigenen Wohnort oder Arbeitgeber wählbar sind.
Wer was zahlt: Beschäftigte und Rentner
Bei Beschäftigten tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber den allgemeinen Beitrag und den Zusatzbeitrag je zur Hälfte. Der Arbeitgeber überweist den Gesamtbetrag an die Kasse; auf der Gehaltsabrechnung erscheint nur der Arbeitnehmeranteil.
Bei Rentnerinnen und Rentnern übernimmt die Deutsche Rentenversicherung die Hälfte der Beiträge aus der gesetzlichen Rente, einschließlich der Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrags. Die andere Hälfte wird direkt von der Rente einbehalten. Ändert die Kasse ihren Zusatzbeitrag, wirkt sich das bei der Rente nach § 247 SGB V erst ab dem ersten Tag des zweiten darauf folgenden Kalendermonats aus. Erhöht eine Kasse zum 1. Januar, sinkt der Zahlbetrag der Rente also in der Regel erst ab März.
Anders bei Betriebsrenten und anderen Versorgungsbezügen: Hier tragen Rentner den Beitrag einschließlich Zusatzbeitrag allein, wobei für Betriebsrenten ein monatlicher Freibetrag gilt. Wer neben der gesetzlichen Rente eine Betriebsrente bezieht, spürt einen höheren Zusatzbeitrag deshalb doppelt. Was sich 2026 bei der Rente selbst geändert hat, erklärt unser Beitrag zu den Rentenänderungen, die viele übersehen.
Rechenbeispiel: was 1,2 Punkte kosten
Das folgende Beispiel vergleicht zwei angenommene Kassen, Kasse A mit 2,7 % und Kasse B mit 3,9 % Zusatzbeitrag. Gerechnet wird jeweils der Anteil, den das Mitglied selbst trägt: die Hälfte von 14,6 % plus die Hälfte des Zusatzbeitrags.
| Fall | Kasse A, 2,7 % | Kasse B, 3,9 % | Mehrkosten pro Jahr |
|---|---|---|---|
| Angestellte, 3.500 € brutto im Monat | 302,75 € | 323,75 € | 252,00 € |
| Rentner, 1.800 € gesetzliche Bruttorente im Monat | 155,70 € | 166,50 € | 129,60 € |
Bei der Angestellten zahlt der Arbeitgeber noch einmal denselben Betrag, beim Rentner die Rentenversicherung. Weil Krankenversicherungsbeiträge in der Steuererklärung als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden, fällt der Unterschied im Netto am Ende etwas geringer aus, als die Tabelle zeigt.
Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung
Erhöht eine Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag, haben ihre Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht, und zwar auch dann, wenn die übliche Bindungsfrist noch läuft. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums muss die Kasse spätestens einen Monat vor der Erhöhung auf dieses Recht und auf den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz hinweisen. Liegt der neue Satz über dem Durchschnitt, muss sie außerdem auf günstigere Alternativen aufmerksam machen. Kommt der Hinweis zu spät, verschiebt sich die Frist entsprechend.
Der Wechsel muss bis zum Ende des Monats erklärt werden, ab dem der höhere Zusatzbeitrag erstmals gilt. Steigt der Satz zum 1. Januar, reicht also eine Erklärung gegenüber der neuen Kasse bis zum 31. Januar. Bis der Wechsel wirksam wird, zahlt man den erhöhten Beitrag weiter. Für den Wahltarif Krankengeld gilt das Sonderkündigungsrecht nicht.
Bindungsfrist und Ablauf des Wechsels
Ohne Beitragserhöhung gilt eine Bindungsfrist: Nach § 175 SGB V sind Versicherte mindestens zwölf Monate an ihre gewählte Kasse gebunden. Danach ist ein Wechsel zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet ab dem Monat, in dem man die neue Kasse wählt. Wer etwa im Dezember wählt, ist in der Regel ab 1. März Mitglied der neuen Kasse; wer im Januar wählt, ab 1. April. Für bestimmte Wahltarife gelten längere Bindungen von bis zu drei Jahren.
Eine Kündigung bei der bisherigen Kasse ist seit 2021 nicht mehr nötig. Man stellt den Mitgliedsantrag bei der neuen Kasse, und diese informiert die alte. Beschäftigte sollten ihren Arbeitgeber so früh wie möglich über den Wechsel informieren, damit die Beiträge an die richtige Kasse fließen.
Der Blick auf 2027
Der Schätzerkreis aus Bundesgesundheitsministerium, Bundesamt für Soziale Sicherung und GKV-Spitzenverband hat am 13. und 14. Oktober 2026 für 2027 einen rechnerischen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von unverändert 2,9 % ermittelt. Verbindlich festlegen muss das Ministerium den Wert bis zum 1. November 2026 durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Diese amtliche Festlegung für 2027 war zum 29. Oktober 2026 noch nicht veröffentlicht. Welche Sätze die einzelnen Kassen 2027 tatsächlich verlangen, entscheiden sie selbst zum Jahreswechsel; sie können über oder unter dem Durchschnitt liegen.
Zum 1. Januar 2027 treten außerdem Teile des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes in Kraft, unter anderem höhere Zuzahlungen. Was das für die Zuzahlungen bedeutet, steht in unserem Beitrag zu Zuzahlungen und Belastungsgrenze.
Wen es betrifft und was man prüfen kann
Betroffen sind alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, Beschäftigte ebenso wie Rentner und freiwillig Versicherte. Familienversicherte zahlen keinen eigenen Beitrag; sie wechseln mit dem Mitglied.
- Den aktuellen Zusatzbeitrag der eigenen Kasse nachsehen, etwa in der Liste des GKV-Spitzenverbands.
- Schreiben der Kasse zum Jahresende genau lesen: Steigt der Satz, beginnt die Frist für das Sonderkündigungsrecht.
- Neben dem Beitrag auch Leistungen vergleichen, die für einen selbst wichtig sind, etwa Zusatzangebote oder Geschäftsstellen in der Nähe.
- Bei laufenden Behandlungen oder genehmigten Hilfsmitteln vorher bei der neuen Kasse nachfragen, wie die Übernahme geregelt wird.
Wer pflegebedürftige Angehörige hat, sollte wissen, dass die Pflegeversicherung bei jeder Kasse dieselben Leistungen bietet; unser Beitrag zu Pflegegrad und Pflegegeld gibt einen Überblick.
Unterm Strich
Der allgemeine Beitragssatz ist überall gleich, der Zusatzbeitrag nicht. Für 2026 liegt der amtliche Durchschnitt bei 2,9 %, erhoben werden im Mittel gut 3,1 %, mit deutlichen Unterschieden zwischen den Kassen. Wer bei einer Erhöhung das Sonderkündigungsrecht nutzt, muss nur bei der neuen Kasse unterschreiben. Ob sich das lohnt, zeigt ein kurzer Vergleich des eigenen Anteils.
No Planet Be Summit ist ein privates, gesponsertes Informationsangebot der FinanceAdvice OÜ. Die Website ist weder die Deutsche Rentenversicherung noch ein Finanzamt oder eine Krankenkasse, ist mit keiner dieser Stellen und mit keiner anderen Behörde verbunden und handelt nicht in ihrem Auftrag. Diese Akte enthält allgemeine Informationen und ersetzt keine Beratung in Finanz-, Steuer- oder Rechtsfragen. Jede Zahl ist entweder der genannten amtlichen Quelle entnommen oder als vereinfachtes Beispiel gekennzeichnet; keine davon ist eine Zusage, ein Bescheid oder ein Anspruch für einzelne Leserinnen und Leser. Regeln und Beträge ändern sich und hängen von den persönlichen Umständen ab. Diese Website nimmt keine Anträge entgegen und erhebt keine Gebühren. Geben Sie Ihre Steuer-ID, Ihre Rentenversicherungsnummer, Ihre Bankverbindung oder Zugangsdaten zu ELSTER oder BundID niemals auf einer Website preis, nur weil ein Artikel dazu auffordert. Verbindliche Auskünfte zum eigenen Fall geben die Deutsche Rentenversicherung, das zuständige Finanzamt, die eigene Kranken- oder Pflegekasse oder eine Steuerberaterin bzw. ein Steuerberater. Stand der Informationen: 29. Oktober 2026.
Die Freitagsakte. Eine Regel oder eine Zahl aus dem Haushaltsgeld, auf einer Seite erklärt.
Jeden Freitag ein Freibetrag, eine Frist, ein Beitragssatz oder eine Grenze, die sich zu prüfen lohnt: von Steuern und Rente bis zu Krankenkasse, Pflege und Wohnen. Kostenlos und jederzeit abbestellbar.