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AKTE 305 / RUBRIK B · STEUERN / 6 MIN. LESEZEIT REDAKTION NO PLANET BE SUMMIT / STAND / 6 MIN. LESEZEIT

Hundert Euro gespendet, und was das Finanzamt davon übernimmt

Bei Einzelspenden bis 300 € genügt meist der Kontoauszug als Nachweis. Wie viel zurückkommt, hängt vom Steuersatz ab, und für Parteispenden gelten seit 2026 doppelt so hohe Höchstbeträge.

Ein älteres Ehepaar sitzt am Küchentisch und sortiert Briefe und Belege in einen Ordner.
TAFEL 1 / SYMBOLFOTO, KEINE IDENTIFIZIERTE PERSON

Zwanzig Euro im Monat per Dauerauftrag an die Tafel, eine Überweisung an das Tierheim im Advent, ein größerer Betrag nach einer Flutkatastrophe: Über ein Jahr kommen in vielen Haushalten einige hundert Euro an Spenden zusammen. In der Steuererklärung tauchen sie trotzdem oft nicht auf, weil die Belege fehlen oder der Aufwand zu groß erscheint.

Dabei sind die Regeln überschaubar. Spenden an gemeinnützige Organisationen, Kirchen und öffentliche Stellen zählen als Sonderausgaben und mindern das zu versteuernde Einkommen. Für Spenden an politische Parteien gibt es eine eigene Steuerermäßigung, deren Höchstbeträge zum 1. Januar 2026 verdoppelt wurden. Wie viel eine Spende am Ende tatsächlich bringt, hängt allerdings stark vom persönlichen Steuersatz ab.

Bis 300 € genügt oft der Kontoauszug

Grundsätzlich verlangt das Finanzamt für eine Spende eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster. Für kleinere Beträge sieht § 50 Absatz 4 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung einen vereinfachten Nachweis vor: Bei einer Zuwendung bis 300 € genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank, also etwa der Kontoauszug oder der Ausdruck aus dem Onlinebanking.

Die Grenze bezieht sich auf die einzelne Zuwendung, nicht auf die Jahressumme. Wer zwölfmal 25 € an denselben Verein überweist, kann jede Buchung mit dem Kontoauszug belegen. Aus der Buchung müssen Name und Kontonummer oder ein anderes Identifizierungsmerkmal von Auftraggeber und Empfänger hervorgehen, außerdem der Betrag, der Buchungstag und dass die Zahlung tatsächlich ausgeführt wurde.

Ist der Empfänger ein gemeinnütziger Verein und keine öffentliche Stelle, gehört noch ein vom Empfänger hergestellter Beleg dazu. Darauf müssen der steuerbegünstigte Zweck, die Angaben zur Freistellung von der Körperschaftsteuer und der Hinweis stehen, ob es sich um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt.

Für Spenden in Katastrophenfällen gilt eine weitergehende Erleichterung. Hier reicht der Kontoauszug unabhängig von der Höhe, wenn das Geld innerhalb eines von den obersten Finanzbehörden der Länder festgelegten Zeitraums auf ein eigens eingerichtetes Sonderkonto eingezahlt wird. Das Sonderkonto muss einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer öffentlichen Dienststelle oder einem amtlich anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege gehören. Belege müssen nicht mit der Steuererklärung eingereicht werden. Das Finanzamt kann sie aber anfordern, und sie sind bis ein Jahr nach Bekanntgabe des Steuerbescheids aufzubewahren.

Die Zuwendungsbestätigung

Für Einzelspenden über 300 € braucht es die Zuwendungsbestätigung, die umgangssprachlich oft noch Spendenquittung heißt. Sie wird vom Empfänger ausgestellt. Viele Organisationen verschicken zu Jahresbeginn eine Sammelbestätigung über alle Spenden des Vorjahres; manche übermitteln die Daten mit Einverständnis des Spenders auch direkt elektronisch an das Finanzamt.

Ob eine Organisation überhaupt steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, lässt sich im Zuwendungsempfängerregister des Bundeszentralamts für Steuern nachsehen. Das Register wird nach Angaben des Amts schrittweise befüllt. Fehlt ein Verein dort, heißt das also nicht automatisch, dass er nicht gemeinnützig ist.

Wichtig ist außerdem, dass eine Spende freiwillig und ohne Gegenleistung erfolgt. Der Eintritt zu einer Benefizgala oder der Kauf von Losen zählt deshalb in der Regel nicht. Auch eigene Arbeitszeit ist keine abziehbare Spende: Das Gesetz stellt klar, dass Nutzungen und Leistungen keine Zuwendungen sind. Geldzahlungen an bedürftige Verwandte sind ebenfalls keine Spenden; für sie gelten eigene Regeln, die unser Beitrag zu Unterhalt an Angehörige erklärt.

20 % als Obergrenze, der Rest wird vorgetragen

Spenden für steuerbegünstigte Zwecke sind bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte abziehbar. Alternativ gilt eine Grenze von 4 Promille der Summe aus Umsätzen und gezahlten Löhnen und Gehältern, die vor allem für Unternehmer eine Rolle spielt. Relevant wird diese Obergrenze meist erst bei größeren Einmalspenden, etwa wenn jemand einen Teil einer Erbschaft weitergibt. Was es dabei zur Erbschaftsteuer zu beachten gilt, steht in unserem Beitrag zu Freibeträgen bei Erbschaft und Schenkung.

Ein vereinfachtes Beispiel: Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 40.000 € liegt die Grenze bei 8.000 €. Wer 20.000 € spendet, kann im Spendenjahr 8.000 € absetzen. Die übrigen 12.000 € gehen nicht verloren. Sie werden als Spendenvortrag festgestellt und in den Folgejahren im Rahmen der jeweiligen Höchstbeträge abgezogen.

Der Vortrag gilt allerdings nur für Beträge, die über der 20-%-Grenze liegen. Er hilft nicht, wenn eine Spende sich nur deshalb nicht auswirkt, weil keine Steuer anfällt. Zudem zieht das Finanzamt für Spenden und einige weitere Sonderausgaben ohnehin einen Pauschbetrag von 36 € ab, bei Zusammenveranlagung 72 €. Erst was darüber hinausgeht, verbessert das Ergebnis.

Was 100 € Spende wirklich bringen

Weil Spenden das zu versteuernde Einkommen mindern, hängt die Ersparnis vom Grenzsteuersatz ab, also vom Steuersatz auf den letzten verdienten Euro. Der Grundfreibetrag liegt 2026 bei 12.348 €, der Satz von 42 % greift ab einem zu versteuernden Einkommen von 69.879 € bei Einzelveranlagung. Bei Parteispenden ist es anders: Hier wird die Hälfte direkt von der Steuer abgezogen, unabhängig vom Steuersatz.

RECHENBEISPIEL / 100 € SPENDE BEI VERSCHIEDENEN GRENZSTEUERSÄTZEN / VEREINFACHT
SituationGrenzsteuersatzSteuerersparnisSpende nach Steuer
Einkommen unter dem Grundfreibetrag0 %0 €100 €
Knapp über dem Grundfreibetrag14 %−14 €86 €
Mittleres Einkommen30 %−30 €70 €
Höheres Einkommen42 %−42 €58 €
Sehr hohes Einkommen45 %−45 €55 €
Parteispende, Steuerermäßigung 50 %unabhängig−50 €50 €
VEREINFACHTES BEISPIEL / OHNE SOLIDARITÄTSZUSCHLAG UND KIRCHENSTEUER, PAUSCHBETRAG BEREITS AUSGESCHÖPFT. OHNE ZU ZAHLENDE STEUER GIBT ES KEINE ERSTATTUNG.

Wer gut verdient, bekommt also einen größeren Teil seiner Spende über die Steuer zurück. Wer dagegen, etwa als Rentnerin oder Rentner mit kleiner Rente, keine Einkommensteuer zahlt, hat steuerlich nichts von der Spende. Auch die Steuerermäßigung für Parteispenden kann die Steuer nur bis auf null senken; eine Auszahlung darüber hinaus gibt es nicht.

Sachspenden und Aufwandsspenden

Nicht nur Geld zählt. Wer einem gemeinnützigen Verein Möbel, einen Computer oder Kleidung überlässt, kann eine Sachspende geltend machen. Maßgeblich ist der gemeine Wert, also der Preis, der für den Gegenstand zum Zeitpunkt der Spende noch zu erzielen wäre, nicht der frühere Kaufpreis. Für Sachspenden braucht es stets eine Zuwendungsbestätigung, in der der Gegenstand und sein Wert genannt sind. Bei wertvolleren Dingen ist es sinnvoll, Unterlagen zur Wertermittlung aufzubewahren, etwa die ursprüngliche Rechnung.

Eine Besonderheit sind sogenannte Aufwandsspenden. Wer für einen Verein Fahrten unternimmt oder Auslagen hat, kann auf die Erstattung verzichten und den Betrag als Spende absetzen. Das setzt nach § 10b Absatz 3 EStG voraus, dass ein Anspruch auf Erstattung durch Vertrag oder Satzung tatsächlich eingeräumt wurde und nicht von vornherein unter der Bedingung des Verzichts steht.

Parteispenden mit doppelten Höchstbeträgen

Für Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien gilt ein zweistufiges System, das mit dem Steueränderungsgesetz 2025 erweitert wurde. Der Bundestag hat die Verdopplung der Höchstbeträge im Dezember 2025 beschlossen; sie gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2026.

  • Erste Stufe, § 34g EStG: 50 % der Zuwendung werden direkt von der Steuer abgezogen, höchstens 1.650 €, bei Zusammenveranlagung höchstens 3.300 €. Damit sind Zuwendungen bis 3.300 € beziehungsweise 6.600 € in dieser Stufe begünstigt.
  • Zweite Stufe, § 10b Absatz 2 EStG: Was darüber hinausgeht, kann bis zu weiteren 3.300 € (zusammen veranlagt 6.600 €) als Sonderausgabe abgezogen werden.

Für die Steuererklärung 2025 gelten noch die alten, halb so hohen Beträge. Begünstigt sind nur Parteien, die nicht nach dem Parteiengesetz von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen sind. Für unabhängige Wählervereinigungen gibt es die Steuerermäßigung nach § 34g mit einem eigenen Höchstbetrag in gleicher Höhe, nicht aber den zusätzlichen Sonderausgabenabzug.

Wen es betrifft und was man prüfen kann

Die Regeln betreffen alle, die Einkommensteuer zahlen und im Jahr spenden, ob regelmäßig oder einmalig. Bei Ehepaaren mit Zusammenveranlagung zählen die Spenden beider Partner gemeinsam.

FÜNF PUNKTE ZUM PRÜFEN
  1. Kontoauszüge des Jahres auf Spenden durchsehen; Einzelbeträge bis 300 € lassen sich in der Regel mit der Buchung belegen.
  2. Für größere Einzelspenden und für Sachspenden die Zuwendungsbestätigung anfordern, falls sie nicht von selbst kommt.
  3. Bei unbekannten Organisationen im Zuwendungsempfängerregister nachsehen, ob steuerbegünstigte Zwecke eingetragen sind.
  4. Im letzten Steuerbescheid nachsehen, ob ein Spendenvortrag festgestellt wurde.
  5. Parteispenden getrennt erfassen, weil sie in der Erklärung an anderer Stelle eingetragen werden.

Unterm Strich

Spenden lassen sich mit wenig Aufwand absetzen, bei kleinen Beträgen oft schon mit dem Kontoauszug. Wie viel davon zurückkommt, bestimmt der eigene Steuersatz: zwischen nichts und knapp der Hälfte, bei Parteispenden pauschal die Hälfte. Wer mehr über weitere Abzüge im Haushalt wissen möchte, findet im Beitrag zu Zuzahlungen und der Belastungsgrenze ein Beispiel dafür, wie sich Gesundheitskosten auf andere Weise begrenzen lassen.

QUELLEN ZU DIESER AKTE
  1. Gesetze im Internet: § 50 EStDV, Zuwendungsnachweis
  2. Gesetze im Internet: § 10b EStG, steuerbegünstigte Zwecke
  3. Gesetze im Internet: § 34g EStG, Zuwendungen an Parteien
  4. Deutscher Bundestag: Bundestag verabschiedet das Steueränderungsgesetz 2025
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